Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/144: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 9 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Diese Aufsichtsmittel sind aus heutiger Sicht zu schwach. Im Falle von Fehlentwicklungen bei der Führung und Verwaltung der Fonds oder bei der Entwicklung der Fondsvermögen stehen keine griffigen Instrumente zur rechtzeitigen Korrektur zur Verfügung. Die Aufsicht sollte daher proaktiver erfolgen. Das UVEK soll in Zukunft das Reglement der Kommission erlassen, das wichtige Vorgaben betreffend etwa die Organisation der Fonds und die Vermögensanlage enthält.
Zudem sollen dem UVEK zur Aufsicht des Prozesses der Erstellung und Überprüfung der Kostenstudien folgende griffige Steuerungsinstrumente zugestanden werden (vgl. das nächste Kapitel zum Prozess der Kostenstudien):
Festlegung der Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudien;
Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten.
Die hier vorgeschlagenen Änderungen führen zu einer wesentlichen Verstärkung der Aufsichtsmittel und zu einer entsprechenden Verringerung des Risikos für den Bund. Sie respektieren dennoch die vom Gesetzgeber gewünschte Autonomie der Fondsleitung.
1.2.2.3 Regelung der Erstellung und Überprüfung der Kostenstudien
Die Praxis zur Erstellung der Kostenstudien durch die Betreiber und deren anschliessende Überprüfung wurde bisher nur teilweise in der SEFV geregelt. Die bestehende Praxis soll nun angepasst und ausdrücklich in der Verordnung beschrieben werden.
Das vorgeschlagene Verfahren ist das folgende:
Der Kostenausschuss erarbeitet die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie. Diese Vorgaben
regeln unter anderem die zu verwendende Methodik und verbindliche Kostenstrukturen für die Darstellung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Damit soll eine möglichst grosse Transparenz, Einheitlichkeit bzw. Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit erreicht werden.
Gestützt auf die Vorarbeiten des Kostenausschusses beantragt die Verwaltungskommission dem
UVEK die Festlegung dieser Vorgaben.
Die Vorgaben zur Erstellung der Kostenstudie werden anschliessend gestützt auf den Antrag der
Kommission vom UVEK im Einzelfall verbindlich festgelegt. Die Betreiber erstellen anhand dieser Vorgaben eine Kostenstudie.
Die Überprüfung der Kostenstudie erfolgt unter der Leitung der Kommission, die Koordination wird
vom Kostenausschuss übernommen. Bei der Überprüfung der Kostenstudie geht es darum zu prüfen, ob die Kosten für die Stilllegung und die Entsorgung korrekt berechnet wurden. Dabei ist einerseits zu beurteilen, ob die angewandte Methodik zur Kostenermittlung zweckmässig ist und andererseits ist die Höhe der berechneten Kosten zu überprüfen. Im Rahmen dieser Prüfungen soll auch kontrolliert werden, ob die Grundlagen für die Kostenberechnung den geltenden gesetzlichen Vorschriften und technischen Normen entsprechen.
Das ENSI überprüft, ob die Grundlagen für die Kostenberechnung den geltenden gesetzlichen Vor-
schriften und technischen Normen entsprechen und ob die einschlägigen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt werden.
Für die qualitative (betreffend Methodik der Kostenberechnung) und quantitative (betreffend Kos-
tenberechnung an sich) Überprüfung der Kostenstudie werden unabhängige Experten beigezogen. Der Kostenausschuss erstellt aufgrund der Beurteilungen des ENSI und der Experten einen zu-
sammenfassenden Überprüfungsbericht zuhanden der Kommission, der Grundlage für den Antrag der Kommission ans UVEK ist.
Das UVEK legt die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Einzelfall
gestützt auf den Antrag der Kommission fest.