Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/144: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 9 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Gemäss oben in Ziff. 1.2.2.3 geschildertem Verfahren soll das UVEK neu zuständig sein sowohl für die Festlegung der Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudien als auch der Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, die sich aus den Kostenstudien ableitet.
Absatz 3
Hiermit wird ausdrücklich festgehalten, dass die Instruktion der Aufsicht des Bundesrates in erster Linie durch das BFE erfolgt und auch in Zukunft erfolgen wird. Eine klare Zuweisung dieser Aufgabe ist wünschenswert, zumal aufgrund der in der SEFV behandelten Materie grundsätzlich auch andere Verwaltungseinheiten für die Instruktion der Aufsicht denkbar scheinen. Die Abklärungen im Vorfeld der vorliegenden Revision ergaben jedoch, dass beim BFE das für die Aufsicht nötige Know-how bei den evaluierten Einheiten der Bundesverwaltung am Grössten und es deshalb für die Instruktion der Aufsicht des Bundesrates am besten geeignet ist.
Anhang 1: Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag
Die der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Parameter Anlagerendite, Teuerungsrate sowie der Sicherheitszuschlag werden neu in Anhang 1 festgelegt. Das UVEK erhält in Artikel 8a Absatz 2 die Kompetenz, diese im Einvernehmen mit dem EFD zu ändern.