Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/144: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 9 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
3. Abschnitt: Beitragspflicht und Festlegung der Beiträge
Zu Artikel 8a: Bemessung der Beiträge
Nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. Ziff 1.2.2.4) wird dem UVEK die Kompetenz zugewiesen, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), die im Anhang 1 festgelegten Parameter (Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag) zur Beitragsberechnung anzupassen. Voraussetzung dafür ist eine wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen, beispielsweise bei veränderten langfristigen Renditeerwartungen.
8. Abschnitt: Organisation
Zu Artikel 21: Kommission
Absatz 1
Die Änderung beinhaltet eine Erhöhung der Höchstzahl der Kommissionsmitglieder von 9 auf 11.
Grund dafür ist eine Erweiterung des Anforderungsprofils für Mitglieder.
Absatz 2bis
Mitarbeitende des UVEK einschliesslich all seiner Bundesämter und des ENSI sollen aus Gründen der Good Governance nicht mehr Mitglieder der Gremien der Fonds sein können. Damit das BFE die Instruktion der Aufsicht des Bundesrates weiterhin möglichst effizient wahrnehmen kann, werden der Kommission weitgehende Auskunftspflichten auferlegt (vgl. Art. 23 Bst. s).
Absatz 3
Die Verwaltungskommission des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen ist nach Einordnung der Bundeskanzlei ein Leitungsorgan des Bundes. Die Entschädigungsregelungen der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) sind nicht direkt anwendbar, weshalb nur sinngemäss auf diese verwiesen wird. Die Entschädigungskategorie M2/A für marktorientierte Kommissionen ist in Anbetracht der grossen Verantwortung der Kommission bei der Überprüfung der Kostenschätzung sowie der Verwaltung von Kapital in der Höhe von mehreren Milliarden Franken angemessen. Bei Teilzeitpensen soll der Beschäftigungsgrad nicht im Wahlbeschluss vom Bundesrat, sondern vom UVEK festgelegt werden.
Absatz 4
Vorsitzende von Ausschüssen erfüllen eine wichtige Führungsfunktion innerhalb der Organisation der Fonds, die von der Verantwortung, dem Anforderungsprofil sowie vom Beschäftigungsgrad her mit dem Präsidium der Verwaltungskommission vergleichbar ist. Deshalb ist es angebracht, für sie dieselben Entschädigungsansätze wie für Präsidenten vorzusehen.
Absatz 5
Um den benötigten Fachleuten eine marktgerechte Entschädigung bieten zu können, soll das UVEK neu die Möglichkeit haben, für unabhängige Mitglieder der Verwaltungskommission im Sinne von Art. 21a die im Anhang der RVOV genannten Ansätze für marktorientierte Kommissionen M2/A um höchstens 50 Prozent zu erhöhen. Die möglichen Höchstansätze für Unabhängige liegen somit zurzeit bei CHF 375‘000 für einen Präsidenten, CHF 270‘000 für einen Vizepräsidenten sowie CHF 225‘000 für ein normales Mitglied, jeweils bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %.