Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
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4 KVG. Nach Artikel 21 Absatz 4 KVG sind die Versicherer verpflichtet, der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes jährlich Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen der Fakturierung von Leistungen und der Versicherungstätigkeit anfallen. Artikel 35 Absatz 2 KVAG beinhaltet die Pflicht der beaufsichtigten Unternehmen, gegenüber der Aufsichtsbehörde alle Angaben zu machen, die im Rahmen der Versicherungstätigkeit anfallen. Es geht dabei nicht um Angaben im Sinne des Überwachungsauftrags gemäss Artikel 35 Absatz 1 KVAG (Auskunftspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde als zentrales Element der Aufsichtstätigkeit). Artikel 35 Absatz 2 KVAG verpflichtet die beaufsichtigten Unternehmen vielmehr dazu, der Aufsichtsbehörde die notwendigen Daten zukommen zu lassen, um die Umsetzung der Vorgaben des KVG und des KVAG zu gewährleisten. Die Versicherer und die gemeinsame Einrichtung müssen der Aufsichtsbehörde jährlich automatisch und unaufgefordert die notwendigen Informationen zustellen. Die Aufsichtsbehörde ihrerseits ist befugt, mehrmals jährlich Angaben einzufordern.
Das KVAG sieht im 10. Kapitel, den Schlussbestimmungen, unter „Änderung anderer Erlasse, nämlich im 4. Abschnitt: Statistiken, vor, dass Artikel 22a KVG (Daten der Leistungserbringer) aufgehoben wird. Allerdings wird dieser alte Artikel 22a KVG gemäss diesen Schlussbestimmungen sinngemäss zum neuen Artikel 59a KVG, mit dem gleichen Titel „Daten der Leistungserbringer“. Da Artikel 31 KVV die Veröffentlichung der Daten der Leistungserbringer betrifft und der neue Artikel 59a KVG im KVG bleibt, ist entsprechend in der KVAV dieses Thema nicht zu behandeln, sondern verbleibt in der KVV. Artikel 32 KVV (Wirkungsanalyse) sieht ferner vor, dass über die Durchführung und die Wirkungen des KVG wissenschaftliche Untersuchungen durchgeführt werden. Diese werden auch künftig die Wirkungen der Gesetzgebung auf das Verhalten der Versicherer und die sozial- und wettbewerbspolitischen Zielsetzungen umfassen und insofern auch die Bestimmungen des KVAG betreffen. Ferner sehen die Schlussbestimmungen im 4. Abschnitt „Statistiken“ vor, dass bei Artikel 23 KVG (Statistiken) die Sachüberschrift aufgehoben wird. Im Übrigen bleibt er unverändert.
Zu Artikel 35 Absatz 2 KVAG, welcher – wie oben dargestellt – seine Wurzel in Artikel 21 Absatz 4 KVG hat, gehören hingegen die Bestimmungen von Artikel 28 KVV (Daten der Versicherer), von Artikel 28a KVV (Daten der von den Versicherern beauftragten Dritten), von Artikel 28b KVV (Veröffentlichung der Daten der Versicherer) und von Artikel 29 KVV (Risikobestand). Diese aufgezählten Verordnungsbestimmungen werden sinngemäss in die KVAV übernommen. Da diese Verordnungsbestimmungen aber teilweise aktualisiert, ergänzt und dem KVAG angepasst werden müssen, werden einige dieser Artikel und einige Absätze dieser Artikel revidiert, einige Artikel und Absätze bleiben jedoch inhaltlich unverändert. Sie werden in der KVAV im 8. Kapitel „Aufsichtsbehörde“ als 2. Abschnitt unter dem Titel „Aufsichtsdaten“ aus der KVV als Artikel 82 (Daten der Versicherer / Art. 28 Absätze 1 und 2 KVV / teilweise revidiert), als Artikel 83 (Art und Umfang der Datenlieferung der Versicherer / Art. 28 Absätze 3 – 7 KVV / teilweise revidiert), als Artikel 85 (Daten der von den Versicherern beauftragten Dritten / Art. 28a KVV) als Artikel 86 (Veröffentlichung der Daten der Versicherer / Art. 28b KVV) und als Artikel 87 (Risikobestand / Art. 29 KVV) in die KVAV eingefügt. Neu geschaffen wird ein Artikel 84 „Daten der gemeinsamen Einrichtung“, welcher die Datenlieferung der gemeinsamen Einrichtung an die Aufsichtsbehörde regelt. Diese Datenlieferung war bisher in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) geregelt.
Die nachfolgenden Erläuterungen beschränken sich nur auf die revidierten Punkte. Soweit die Verordnungsbestimmungen dem alten Text der KVV entsprechen, wird darauf verzichtet, diese nochmals zu erläutern.
Artikel 82 Daten der Versicherer
Absatz 1
Die Aufsichtsbehörde hat folgende neue Ziele in diesen Artikel aufgenommen: die Transparenz der Gesundheitskosten zu erhöhen (Buchstabe c), die Qualität der erbrachten Leistungen zu kontrollieren (Buchstabe e) und versicherungsmathematisch korrekte Prämienrabatte festzulegen (Buchstabe h). Dies ist der Grund, warum zusätzliche Daten angefordert werden. Nachfolgend wird genauer erklärt,