Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
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von behördlichen Bewilligungen (z.B. Bewilligungspflicht beim Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht zu begründen. Die Prüfpflicht des zuständigen Handelsregisteramtes ergibt sich aus Artikel 940 OR und aus Artikel 28 HregV.
Absatz 2
Artikel 7 Absatz 2 KVAV legt fest, dass Gesuche um Änderung des örtlichen Tätigkeitsbereichs sowie neue Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und über die freiwillige Taggeldversicherung bei der Aufsichtsbehörde fünf Monate vor Beginn ihrer Gültigkeit eingereicht werden müssen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Frist verkürzen. Dies bedeutet, dass die Versicherer länger Zeit haben, solche Gesuche sowie neue Bestimmungen einzureichen.
Absatz 3
Nach Artikel 6 Absatz 1 KVAG dürfen die Versicherer einem anderen Unternehmen der Versicherungsgruppe, einem Verband der Versicherer oder Dritten Aufgaben übertragen. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 KVAG dürfen zentrale Führungsaufgaben, zu denen insbesondere die Oberleitung und die Kontrolle durch den Verwaltungsrat gehören, nicht übertragen werden. Auch der Erlass von Verfügungen im Sinne von Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist durch die Versicherer beziehungsweise deren Organe selber vorzunehmen. Bei der Übertragung von Aufgaben an einen Verband ist zum Beispiel an die Aufgaben zu denken, die aktuell durch den Verband santésuisse wahrgenommen werden, wie die Führung eines Zahlstellenregisters oder die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Nach Artikel 6 Absatz 3 KVAG müssen die Versicherer sicherstellen, dass die Aufsicht über übertragene Aufgaben uneingeschränkt wahrgenommen werden kann. Die Übertagung von Aufgaben durch Versicherer (Outsourcing) ist alltäglich geworden. Gerade in grossen Konzernen werden eigens dafür Dienstleistungsgesellschaften gegründet, die hauptsächlich administrative Tätigkeiten für die anderen Gesellschaften erledigen. Artikel 6 KVAG lässt die Übertragung von Aufgaben bis auf die erwähnten Ausnahmen grundsätzlich zu. Nach Artikel 7 KVAG müssen die Versicherer bei der Aufsichtsbehörde ein Bewilligungsgesuch einreichen. Dem Gesuch ist der Geschäftsplan beizulegen. Dieser muss nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe l (falls vorhanden) Angaben und Unterlagen enthalten, zu Verträgen und sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Aufgaben des Versicherers an Dritte übertragen werden. Aus diesem Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe l KVAG ergibt sich, dass sich die Bewilligung der Aufsichtsbehörde auf Verträge und sonstige Absprachen zur Übertragung von „wesentlichen“ Aufgaben beschränkt. Die Übertragung von administrativen Hilfstätigkeiten gehört nicht dazu.
Nach Artikel 7 Absatz 3 KVAV müssen Verträge und sonstige Absprachen zur Übertragung von wesentlichen Aufgaben (Art. 6 KVAG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Bst. l KVAG) bei der Aufsichtsbehörde zwei Monate vor Beginn ihrer Gültigkeit eingereicht werden.
Artikel 8 Änderungen der rechtlichen Struktur, Vermögensübertragung und Übertragung des Versichertenbestandes
Beabsichtigt ein Versicherer eine Änderung seiner rechtlichen Struktur oder eine Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 (SR 221.301), so hat er dies nach Artikel 9 Absatz 1 KVAG der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde kann eine solche Änderung innert acht Wochen nach deren Mitteilung untersagen oder an Bedingungen knüpfen, wenn die Änderung nach Art und Umfang den Versicherer oder die Interessen der Versicherten gefährden kann (Art. 9 Abs. 2 KVAG). Fusionen sowie Spaltungen benötigen zwar keine Bewilligung der Aufsichtsbehörde, da hier die Interessen der Versicherten weniger gefährdet sind, weil der betroffene Versicherer grundsätzlich weiter existiert, wenn auch in einer anderen Struktur. Die Aufsichtsbehörde hat dennoch ein Mitspracherecht, indem sie die Fusion oder Spaltung bei Vorliegen der in Absatz 2 aufgeführten Gründe untersagen oder an Bedingungen knüpfen kann. Die Aufsichtsbehörde muss ihre Bedenken innert acht Wochen nach der Mitteilung durch den Versicherer darlegen.