Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten
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Überarbeitung zu unterziehen. Hierbei müsse zur Wahrung der Verhältnismässigkeit der Grundsatz gelten, dass das BAG für die Zwecke der Aufsicht nur aggregierte Daten erheben dürfe. Curafutura vertrete hierbei die Ansicht, dass auch die bestehenden Ausführungsbestimmungen der KVV einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen seien.
Mit Artikel 85 E-KVAV werde die Aufsicht über die Versicherer hinaus auf deren Geschäftspartner ausgedehnt. Dazu besteht keine Rechtsgrundlage. Dies gelte auch für den bestehenden Artikel 28a KVV.
Santésuisse und der SVK bringen zunächst allgemein vor, die von der Verordnung geforderte Lieferung von verschiedensten, nicht aggregierten Personendaten (Individualdaten auf Ebene von Tarifpositionen) führe zum gläsernen Versicherten. Zur Bewältigung der gesetzlichen Aufsichtsfunktionen seien solche Daten nicht notwendig, ausserdem würden sich Fragen des Datenschutzes stellen. Eine entsprechende Datenlieferung würde die bisherige Praxis bei Weitem ausdehnen, womit sie trotz Grundlage in der KVV als unverhältnismässig eingestuft werden müsse. Es würden sich im Zusammenhang auch berechtigte Fragen stellen, zu welchem Verwendungszweck die Aufsichtsbehörde Daten in einem Umfang anfordert, der weit über den Aufsichtszweck hinausgeht.
Visana und ÖKK machen zunächst allgemein darauf aufmerksam, dass die Lieferung von Individualdaten im Voraus unverhältnismässig sei – insb. in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion durch das BAG, in Bezug auf den Verwendungszweck sowie in Bezug auf den damit verbundenen bürokratischen Aufwand für die Versicherer.
Das Konsumentenforum weist zunächst allgemein darauf hin, der Entwurf sei hinsichtlich des Datenschutzes bedenklich. Die Datensammlung «auf Vorrat» gehe weit über den Aufsichtszweck hinaus und sei nicht im Sinne der Konsumenten.
Curafutura, Helsana und CSS machen darauf aufmerksam, von Artikel 35 KVAG lasse sich keine systematische und derart umfangreiche Datenlieferung an die Aufsichtsbehörde ableiten. Die Bestimmungen zur Datenlieferung an die Aufsichtsbehörde seien völlig unverhältnismässig, denn sie würden die Erhebung aller bestehenden Daten inklusive der einzelnen Tarifpositionen auf Stufe des einzelnen Versicherten umfassen. Eine solche umfassende Datenerhebung könne weder mit dem Gesetzeszweck noch mit einem öffentlichen Interesse begründet werden. Stattdessen führten die Bestimmungen zu einer immensen Datenflut. Auch eine Aufsichtsbehörde dürfe nur jene Daten einfordern, die sie zur Erfüllung ihrer jeweils konkreten Aufgabe benötigt. Eine entsprechende Konkretisierung liege indessen nicht vor. Curafutura, Helsana und CSS stellen folgenden Antrag betreffend eine neue Formulierung von Absatz 1: Die Aufsichtsbehörde bearbeitet die Daten, die von den Versicherern nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG weitergegeben werden müssen, zum Zwecke der Überwachung und Einhaltung dieses Gesetzes. Buchstaben a-j streichen.
Santésuisse und Sasis betonen, die Krankenversicherer würden der Aufsichtsbehörde in Anlehnung an Artikel 35 KVAG keine personenbezogenen Daten melden. Ein Ausbau der heutigen Praxis der Datenlieferung ans BAG – wie z.B. gemäss dem Projekt «Spezifikation Statistikerhebung der Aufsicht für das Berichtsjahr 2013 mit ISAK, Version 1.2.3 vom 29.04.2014» und insbesondere die Erweiterung «Spezifikation Statistikerhebung der Aufsicht für das Berichtsjahr 2014 mit ISAK, Version 0.9.8.9 vom 27.04.2015» vorgesehen – würden die Krankenversicherer ablehnen. Die Lieferung solcher Daten sei unverhältnismässig. Zudem sei die Lieferung von Aufsichtsdaten bereits durch das KVG bzw. die KVV geregelt. Es sei unverständlich, weshalb die KVAV nun nochmals gleiche Bestimmungen zur Datenlieferung durch die Krankenversicherer enthalte. Eine solche unnütze Doppelerhebung sei unwirtschaftlich und kostenintensiv und werde deshalb abgelehnt.
Der SVV betont, Artikel 35 KVAG sehe keine systematische und so weitgehende Datenlieferung an die Aufsichtsbehörde vor. Das Gesetz sehe vor, dass die Versicherer verpflichtet seien «jährlich Angaben über Daten zu machen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bereich der sozi-