Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten
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Widerspruch zum KVAG
Die CVP, FDP und SVP, mehrere Wirtschaftsverbände und die Versicherer gehen davon aus, dass der Entwurf teilweise über das KVAG hinaus geht oder diesem widerspricht. Sie beanstanden insbesondere die Pflicht, übermässige Reserven abzubauen, und die Transaktionsaufsicht.
Zu hohe Regelungsdichte und unverhältnismässige Regelungen
Insbesondere der SGV beantragt, nur das Unerlässliche zu regeln. Die CVP, FDP und SVP, mehrere Wirtschaftsverbände und die Versicherer sind der Auffassung, die vorgeschlagenen Regelungen seien unverhältnismässig. Sie beanstanden insbesondere die Vorschriften bezüglich Geschäftsführung, Transaktionsaufsicht und Datenerhebung.
Mehraufwand, der zu höheren Prämien führt
Die CVP, FDP und SVP, mehrere Wirtschaftsverbände und die Versicherer weisen darauf hin, dass die zusätzlichen Anforderungen zu Mehraufwand bei der Verwaltung und den Versicherern führen wird. Dies führe zu Prämienerhöhungen und sei insbesondere für kleine und mittlere Versicherer belastend. Curafutura befürchtet zudem, dass die Aufsichtsbehörde Aufgaben auf Kosten der Versicherer auslagern werde.
Verursachen von veränderlichen Prämien
Die Versicherer befürchten, dass die Pflichten, den Bedarf jährlich zu decken und übermässige Reserven abzubauen, zu unstetigen Prämien führen werden.
Fehlende Unterscheidung zwischen grossen und kleinen Versicherern
Die Versicherer beanstanden, dass die strengeren Vorschriften ohne Unterscheidung auf grosse und kleine Versicherer angewendet werden sollen.
Eingriff in Geschäftsführung und Aushebelung des Wettbewerbes
Die Versicherer beanstanden, dass die KVAV zu tief in die Geschäftsführung der Versicherer eingreife und der Wettbewerb ausgehebelt werde.
4.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des Entwurfs
Artikel 1 Weitere Versicherungsarten
OMCT erklärt sich mit der Regelung in Artikel 7a KVV einverstanden. Es würde interessant sein zu wissen, wie oft die Regelung effektiv zur Anwendung kommt.
Artikel 2 Versicherungsgruppe
Der Kanton VD weist darauf hin, dass diese Bestimmung den Begriff der «Versicherungsgruppe» mit den in den Buchstaben a und b genannten Kriterien einführe, die KVAV wie vorliegend aber hinsichtlich der Kontrollbestimmungen der Aufsichtsbehörde, die für diese Organisationsform gelten, nicht explizit genug sei. Insbesondere die Pflicht zur Erstellung der «Konzernrechnung» zur Beurteilung der finanziellen Situation oder der finanziellen Risiken einer