Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten

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Absatz 2

Die in Absatz 1 erwähnten Anhörungsteilnehmenden sehen auch für ein Schenkungsverbot keine gesetzliche Grundlage. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anfangsreserven nach Artikel 10 eine Schenkung voraussetzen.

Pharmasuisse hingegen begrüsst dieses Schenkungsverbot, weil Schenkungen zu einer Wettbewerbsverzerrung oder zu Fehlanreizen führen können.

Artikel 10 Anfangsreserven

Der VSAO begrüsst die detaillierten Vorschriften bezüglich Reserven (Art. 10-14) und bittet, diese unverändert so umzusetzen.

SGV, Centre patronal und mehrere Versicherer beantragen, die erforderlichen Mindestreserven tiefer festzulegen: SGV auf höchstens 4 Millionen, Turbenthal auf höchstens 1 Million.

Artikel 11 Ermittlung der Reserven

VD schlägt vor, Artikel 11 und 12 auf den Konsolidationsperimeter der Gruppe oder der Holding auszudehnen, da Transaktionen innerhalb der Gruppe möglich sind und die versicherungstechnischen Rückstellungen - gemäss Artikel 15 - gebildet werden, ohne Ansprüche aus Rückversicherungsverträgen zu berücksichtigen.

Absatz 1

Economiesuisse, CSS, SAV, SVV beantragen, von «vorhandenen Reserven» zu sprechen, um die Terminologie an diejenige der AVO anzugleichen.

Absatz 2

SGB, OMCT unterstützen die vorgesehene marktnahe Bewertung der Aktiven.

VD schlägt vor, diesen Absatz zu ergänzen mit «nach einem anerkannten Modell».

Absatz 5

Economiesuisse, Santésuisse, SVV und mehrere Versicherer beantragen, diesen Absatz zu streichen. Das EDI soll die Grundsätze nach den Absätzen 1 bis 4 durchsetzen, aber selber keine festlegen. Denn mit Swiss GAAP FER 41 bestehen klare Vorgaben.

Eventualiter beantragen Santésuisse und Groupe Mutuel, dass das EDI aufgrund von anerkannten Kriterien festlegt, wie die Aktiven und die Verpflichtungen zu bewerten sind.

Artikel 12 Mindesthöhe der Reserven

Absatz 1

VD beantragt, diesen Absatz neu zu formulieren.

SAV, SVV, CSS beantragen, ihn wie folgt zu formulieren: Die Reserven (Mindesthöhe) müssen mindestens ausreichen, um den erwarteten Verlust (expected shortfall) eines extremen (mit Wahrscheinlichkeit 1 % eintretenden) Jahrhundertereignisses gemäss KVG-Solvenztest decken zu können.

Absatz 2

VD weist darauf hin, dass dieser Absatz die Mindesthöhe der Reserven nicht bezüglich Volatilität des Portefeuilles oder Deckungsgrad des gebundenen Vermögens vorgibt. Deshalb sei es schwierig, sich zu den «übermässigen Reserven» gemäss Artikel 27 Absatz 4 zu äussern.

Absatz 3

Santésuisse, RVK Rück, SVV beantragen, diesen Absatz dahingehend zu ändern, dass bestehende Rückversicherungsverträge zu berücksichtigen sind und das EDI die Modalitäten festlegt.