Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten

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Artikel 6 Entzug der Bewilligung bei Beendigung der Versicherungstätigkeit

Im Zusammenhang mit dem Kommentar zu Artikel 76 hat der Kanton VD in der Verordnung keine Anordnungen explizit zum Verbot der Risikoselektion durch einen Versicherer oder eine Versicherungsgruppe oder zu Risikoselektion innerhalb der Holdinggesellschaften führenden Organisationsformen gefunden. Artikel 6 könnte durch einen Absatz ergänzt werden, wonach weitere Gründe zum Entzug der Bewilligung führen können, insbesondere bei nachweislicher Risikoselektion durch einen Versicherer. Oder als andere Möglichkeit könnte in Artikel 3 ein zusätzlicher Absatz aufgenommen werden, dass die Bewilligung ohne Nachweis der Holdinggesellschaft, dass die Schaffung einer neuen Gesellschaft innerhalb der Gruppe nicht zu einer Risikoselektion durch den Versicherer führt, abgelehnt werden kann.

Der SGV macht geltend, aus seiner Sicht fehle eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um einem Versicherer nach zwei Jahren «Inaktivität» die Bewilligung zu entziehen. Der SGV stellt den Antrag, auf diese Anpassung sei zu verzichten.

Curafutura, SVV, Helsana und CSS betonen, eine gesetzliche Grundlage für diese Bestimmung fehle. Der Verweis auf Artikel 43 KVAG in den Erläuterungen liefere keine Legitimation. Eine Streichung dränge sich deshalb auf. Zumindest müsse aber klar sein, ab wann diese Bestimmung gelte, insbesondere für jene Versicherer, die aktuell eine Bewilligung noch ohne Versichertenbestand hätten. Sie stellen den Antrag, Artikel 6 KVAV sei zu streichen oder mit einem Absatz 2 zu ergänzen. Sie schlagen folgenden Absatz 2 vor: Versicherern, die bei Inkraftsetzung dieses Gesetzes niemanden versichert haben, entzieht die Aufsichtsbehörde die Bewilligung gemäss Absatz 1 nach fünf Jahren, sofern der Versicherer bis dann keine Versicherungstätigkeit aufgenommen hat.

OMCT vertritt die Meinung, dass unter Mitwirkung der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Entzug der Bewilligung für die Geschäftstätigkeit auch der Erhalt der Deckung der Verträge nach VVG geregelt werden sollte. Dieser Grundsatz sollte auch dann Gültigkeit beanspruchen, wenn der Versicherte nur einen Vertrag für Zusatzleistungen mit dem Versicherer unterzeichnet hatte, der seine Tätigkeit aufgibt. Antrag: Ergänzung im Sinne dieser Erwägungen.

Artikel 7 Fristen bei Änderungen des Geschäftsplans

Curafutura, SVV, SGV, Helsana und CSS weisen darauf hin, dass bei Absatz 1 die gesetzliche Grundlage fehle. Artikel 8 KVAG lege fest, welche Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 7 Absatz 2 KVAG der Aufsichtsbehörde vorgängig eingereicht werden müssen im Falle einer Änderung. Die Statuten würden nicht dazu gehören. Sie schlagen folgende neue Formulierung vor: „Der Versicherer reicht die neuen Statuten innert vierzehn Tagen nach Eintragung ins Handelsregister bei der Aufsichtsbehörde ein“. Die Aufsichtsbehörde prüft die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Bestimmungen und genehmigt diese. Die CSS stellt bezüglich Absatz 2 noch folgenden Antrag: Gesuche um Änderung des örtlichen Tätigkeitsbereichs, neue Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung müssen fünf Monate und über die freiwillige Taggeldversicherung sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen fünf Monate einen Monat vor Beginn ihrer Gültigkeit bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Die Aufsichtsbehörde kann diese Frist verkürzen.

Die Groupe Mutuel macht bezüglich Artikel 7 Absatz 1 geltend, Artikel 8 KVAG lege fest, welche Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 7 Absatz 2 KVAG der Aufsichtsbehörde im Falle einer Änderung eingereicht werden müssen. Die Statuten seien nicht Teil davon. Somit fehle es an der Rechtsgrundlage für diese Anforderung. Sie beantragt folgende Formulierung: «Der Versicherer reicht den Entwurf für neue Statuten vor der Eintragung ins Handelsregister bei der Aufsichtsbehörde ein. Die Aufsichtsbehörde prüft die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Bestimmungen und genehmigt diese. Der Versicherer bringt der Aufsichtsbehörde neue Statuten innerhalb von vierzehn Tagen nach Genehmigung durch das zuständige Organ zur Kenntnis.»