Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten
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Für Assura ist fundamental, dass die Pflicht zur Einreichung von Verträgen vor deren Abschluss in Artikel 7 Absatz 3 KVAV gestrichen wird. Es müsse dem BAG in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde (wie dies bei der FINMA der Fall sei) genügen, die betreffenden Verträge nach deren Abschluss zu erhalten. Ausserdem sei die Verordnung dahingehend zu präzisieren, was unter «wesentlichen Aufgaben» zu verstehen sei, allenfalls in Anlehnung an die im Privatversicherungsbereich geltenden Definitionen.
Santésuisse macht in Bezug auf Artikel 7 Absatz 2 KVAV geltend, bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und bei der freiwilligen Taggeldversicherung handle es sich um prämienrelevante Informationen, deshalb seien fünf Monate angemessen. Hinsichtlich Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen seien fünf Monate für die Einreichung vor Beginn der Gültigkeit zu früh, da nicht umsetzbar. Deshalb beantragt Santésuisse, die Frist auf einen Monat zu senken. Zu Absatz 3 betont Santésuisse, in Outsourcingverträgen seien oft viele kurzfristige Änderungen notwendig, die auch noch später als zwei Monate vor Beginn der Gültigkeit gemacht werden müssten und die für die Versicherten nicht von Belang seien. In Anlehnung an die Praxis im Privatversicherungsbereich sollte hier die Frist wie auch der Zwang, die Verträge vor Beginn ihrer Gültigkeit einzureichen, aufgehoben werden. Zudem stellt Santésuisse den Antrag, Artikel 7 sei neu mit dem folgenden Absatz 4 zu ergänzen: «Die Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 1 KVAG hat innert vier Wochen zu erfolgen. Ohne Stellungnahme innerhalb dieser Frist gelten sie als genehmigt.»
Die CSS und der SVV stellen folgenden Antrag bezüglich Artikel 7 Absatz 3: «Verträge oder sonstige Absprachen zur Übertragung von wesentlichen Aufgaben müssen zwei Monate einen Monat vor Beginn ihrer Gültigkeit bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.» Auch die CSS stellt einen Antrag für einen neuen Absatz 4 mit folgendem Inhalt: «Die Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 1 KVAG hat innert einem Monat zu erfolgen.»
Der Versicherer Turbenthal macht darauf aufmerksam, Absatz 3 führe zu einer zu grossen Beeinträchtigung des Geschäftsablaufs. Deshalb wird der Antrag gestellt, Absatz 3 sei zu streichen.
Artikel 8 Änderungen der rechtlichen Struktur, Vermögensübertragung und Übertra-
gung des Versichertenbestandes
Für SKS, FRC, ACSI ist es bei einer Änderung der rechtlichen Struktur und einer damit einhergehenden Übertagung des Versichertenbestandes unabdingbar, dass der Versicherte sich auf Wunsch anderswo versichern kann.
Santésuisse macht bezüglich Absatz 3 geltend, es müsse heissen «in begründeten Fällen» und nicht «in dringenden Fällen». Auch der SVV bringt vor, Artikel 8 Absatz 3 KVAV müsse angepasst werden im Sinne von «begründeten Fällen».
Artikel 9 Finanzierungsverfahren
Absatz 1
Economiesuisse, SGV, SBV, Medswissnet, Curafutura, RVK, RVK Rück, Santésuisse, SVK, mehrere Versicherer, BFG, Comparis beantragen, diesen Artikel oder zumindest dessen Absatz 2 zu streichen. Sie machen insbesondere geltend, dass die Anforderung, den Bedarf jährlich zu decken, höhere Prämien erfordere und einer gesetzlichen Grundlage entbehre.
Weiter sei die Verwendung des Begriffes «Erträge» einengend im Verhältnis zu Artikel 12 KVAG, der von «Finanzierung» spreche.
Der SAV schlägt folgende Formulierung vor: «Der Versicherer ermittelt den finanziellen Bedarf. Er zeigt die Finanzierung über Prämien, Kapitalerträge und Reserven auf und beachtet, dass für das entsprechende Geschäftsjahr kein planmässiger Verlust auf Gesamtunternehmenssicht kalkuliert wird. Der Versicherer strebt an, dass die Ausgaben mittelfristig durch die Einnahmen gedeckt werden. Der Einsatz von Reserven wird transparent gemacht.»