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Vernehmlassung 2014/147: Teilrevision der Medizinprodukteverordnung (MepV) · 5 Seiten
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Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen, sofern ein internationales Abkommen dies vorsieht.
Art. 13a Nachkontrolle der Konformitätsbewertungsstellen
1Das Institut überwacht die Konformitätsbewertungsstellen gemäss Artikel 32 AkkBV und Anhang 3c.
2Es kann jederzeit:
a. mit oder ohne Voranmeldung Inspektionen durchführen;
b. von den Konformitätsbewertungsstellen durchgeführte Audits in den Räumlichkeiten der Kunden dieser Stellen beobachten.
Art. 27a Änderung der Anhänge
1Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge zu dieser
Verordnung der internationalen oder technischen Entwicklung anpassen.
2Anpassungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können,
nimmt es im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vor.
II
Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 3a, 3b und 3c gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Die Bundeskanzlerin: