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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten
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Kollektivanlagenverordnung-FINMA 951.312
beruhendem internen Kontrollsystem und dessen Überwachung sicher, dass alle wesentlichen Risiken des Bewilligungsträgers erfasst, begrenzt und überwacht werden.
2Die Geschäftsführung der Fondsleitung, SICAV oder des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen setzt die Vorgaben des Verwaltungsrats bezüglich Einrichtung, Aufrechterhaltung und regelmässiger Überprüfung des internen Kontrollsystems um. Sie entwickelt geeignete Verfahren zur Konkretisierung der in die Arbeitsprozesse zu integrierenden Kontrollaktivitäten, zur Compliance-Funktion und zur Risikokontrolle.
Art. 68 Interne Richtlinie
1Fondsleitung, SICAV und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen legen angemessene Riskmanagement-Grundsätze sowie die Organisation des Riskmanagements in einer internen Richtlinie fest.
2Sie beziehen dabei die Risiken mit ein, denen:
a. sie durch ihre gesamte Geschäftstätigkeit ausgesetzt sind oder sein könnten;
b. die von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen und die weiteren im Rahmen von Mandaten verwalteten Vermögen ausgesetzt sind oder sein könnten.
3Die interne Richtlinie umschreibt:
a. die Organisation des Riskmanagements, einschliesslich der Zuständigkeiten innerhalb des Bewilligungsträgers;
b. die Risikoarten auf Ebene der Tätigkeiten des Bewilligungsträgers, der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen sowie der im Rahmen von Mandaten verwalteten Vermögen;
c. die Verfahren und Systeme zur Bewertung und Verwaltung aller wesentlichen Risiken des Bewilligungsträgers sowie der kollektiven Kapitalanlage, insbesondere deren Markt-, Liquiditäts-, und Gegenparteirisiko;
d. die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Häufigkeit der Berichterstattung an den Verwaltungsrat und an die Geschäftsleitung.
4Bei der Ausgestaltung der internen Richtlinie und der Organisation des Riskmanagements ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte, der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen sowie der im Rahmen von Mandaten verwalteten Vermögen Rechnung zu tragen.
5Für den Einsatz von Derivaten regelt die interne Richtlinie nach Massgabe der Struktur und der Risiken des Bewilligungsträgers zusätzlich folgende Bereiche:
a. Risikopolitik:
1. Derivate, die eingesetzt werden dürfen,
2. Anforderungen an die Gegenparteien,
3. Anforderungen an die Liquidität der Märkte,