Vorlage

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 40Fedlex · Vorlage

951.312 Kreditinstitute

2Für die Erstellung der Bilanz und der Erfolgsrechnung sind die Positionen der Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre zu addieren. Die Gliederung richtet sich dabei nach den Artikeln 94–96.

3Das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre ist in der Bilanz und der Erfolgsrechnung separat auszuweisen. Die Gliederung der Positionen richtet sich für die Anlagen nach den Artikeln 94–96 und für das Betriebsvermögen nach den Artikeln 959, 959a und 959b OR sinngemäss.

4Die Gesamtrechnung der SICAV ist nach Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre, Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und Gesamtvermögen der SICAV zu gliedern.

5Die Angaben nach Artikel 97 Absatz 5 sind zusätzlich in der Gesamtrechnung offenzulegen.

2. Abschnitt: Weitere Angaben

Art. 99 Inventar der kollektiven Kapitalanlage

(Art. 89 Abs. 1 Bst. c KAG)

1Das Inventar ist mindestens zu gliedern nach Anlagearten wie Effekten, Bankguthaben, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Edelmetalle sowie Commodities und innerhalb der Anlagearten unter Berücksichtigung der Anlagepolitik nach Branchen, geografischen Gesichtspunkten, Effektenarten (Anhang 2, Ziff. 1.4) und Währungen.

2Für jede Gruppe oder Untergruppe sind deren Summe sowie der prozentuale Anteil am Gesamtvermögen der kollektiven Kapitalanlage anzugeben.

3Für jeden einzelnen im Inventar ausgewiesenen Wert ist der Anteil am Gesamtvermögen der kollektiven Kapitalanlage anzugeben.

4Effekten sind darüber hinaus zu gliedern in solche:

a. die an einer Börse gehandelt werden;

b. die an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;

c. nach Artikel 70 Absatz 3 der KKV44;

d. nach Artikel 71 Absatz 2 KKV;

e. nach Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b;

f. nach Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe c;

g. die nicht unter die Buchstaben a–f fallen.

5Bei den unter Absatz 3 aufgeführten Effekten ist nur das Subtotal je Kategorie anzugeben und jede Position entsprechend zu kennzeichnen.

44 SR 951.311