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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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Kollektivanlagenverordnung-FINMA 951.312

Art. 100 Inventar von Immobilienfonds

(Art. 89 Abs. 1 Bst. c und 90 KAG)

1Das Inventar ist mindestens zu gliedern in:

a. Wohnbauten;

b. kommerziell genutzte Liegenschaften;

c. gemischte Bauten;

d. Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten;

e. Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften;

f. Hypotheken und andere hypothekarisch sichergestellte Darlehen.

2Bei im Baurecht erstellten Bauten und/oder im Stockwerkeigentum stehenden Objekten ist dieser Umstand für jedes Objekt und im Total für jede Position in Absatz 1 Buchstabe a–d im Inventar anzugeben.

3Das Inventar enthält für jedes Grundstück getrennt folgende Angaben:

a. die Adresse;

b. die Gestehungskosten;

c. den geschätzten Verkehrswert;

d. die erzielten Bruttoerträge.

4Soweit in kurzfristige festverzinsliche Effekten, Immobilienzertifikate oder Derivate investiert wird, sind diese ebenfalls auszuweisen.

5Die Ende Jahr ausstehenden Hypotheken und anderen hypothekarisch sichergestellten Verbindlichkeiten sowie die Darlehen und Kredite sind mit den Zinskonditionen und der Laufzeit aufzuführen.

6Für jeden Immobilienfonds ist ein Verzeichnis der zu diesem gehörenden Immobiliengesellschaften unter Angabe der jeweiligen Beteiligungsquote zu publizieren.

7Die Positionen im Inventar sind nach den drei Bewertungskategorien gemäss Artikel 84 Absatz 2 darzustellen.

Art. 101 Aufstellung der Käufe, Verkäufe und anderer Geschäfte

(Art. 89 Abs. 1 Bst. e KAG)

1Sämtliche Veränderungen in der Zusammensetzung der kollektiven Kapitalanlage, insbesondere Käufe, Verkäufe, Ausserbilanzgeschäfte, Gratisaktien, Bezugsrechte und Splits sind im Jahresbericht zu veröffentlichen. Dabei sind die einzelnen Vermögensgegenstände genau zu bezeichnen.

2Bei Immobilienfonds ist jeder erworbene oder veräusserte Immobilienwert einzeln aufzuführen. Auf Begehren einer Anlegerin oder eines Anlegers ist der vereinbarte Preis bekannt zu geben.