Vorlage

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 38Fedlex · Vorlage

951.312 Kreditinstitute

4. Kapitel: Rechenschaftsablage bei offenen kollektiven Kapitalanlagen

1. Abschnitt: Jahresrechnung

Art. 92 SICAV

(Art. 36 Abs. 1 Bst. b KAG, Art. 68, 70, 86 und 99 KKV36)

1Die Jahresrechnung der SICAV besteht aus der Jahresrechnung der einzelnen Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sowie aus der Jahresrechnung des Teilvermögens der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und der Gesamtrechnung der SICAV.

2Die Jahresrechnung weist für die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre die zulässigen Anlagen im Sinne der Artikel 70, 86 und 99 KKV37 aus.

3Für das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre weist die Jahresrechnung Folgendes aus:

a. die zulässigen Anlagen im Sinne von Absatz 2 sowie das bewegliche, unbewegliche und immaterielle Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der SICAV unerlässlich ist, aus;

b. die zulässigen Verbindlichkeiten.

4Zulässig sind Verbindlichkeiten, die kurzfristige oder hypothekarisch gedeckte sind und im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der SICAV eingegangen werden.

5Die Jahresrechnungen eines oder mehrerer ausgewählter Teilvermögen für Anlegeraktionärinnen und -aktionäre dürfen nur zusammen mit der Gesamtrechnung der SICAV veröffentlicht werden.

6Die Jahresrechnung ist Teil des Jahresberichts, der den Geschäftsbericht nach Obligationenrecht ersetzt. Ein Lagebericht und eine Geldflussrechnung sind nicht zu erstellen.

Art. 93 Mindestgliederung der Vermögensrechnung beziehungsweise

der Bilanz und der Erfolgsrechnung für Anlagefonds und SICAV (Art. 91 KAG)

Für den Anlagefonds und die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sind die Vermögensrechnung beziehungsweise die Bilanz und die Erfolgsrechnung im Jahres- und Halbjahresbericht in der Mindestgliederung nach den Artikeln 94–98 zu veröffentlichen.

Art. 94 Effektenfonds

(Art. 53–57 und 89 KAG und Art. 70–85 KKV38)

Die Vermögensrechnung beziehungsweise die Bilanz und die Erfolgsrechnung von Effektenfonds weisen die Mindestgliederung nach Anhang 2 auf:

36 SR 951.311

37 SR 951.311

38 SR 951.311