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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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Kollektivanlagenverordnung-FINMA 951.312

Art. 95 Immobilienfonds

(Art. 58–67 und 89 KAG und Art. 86–98 KKV39)

Die Vermögensrechnung beziehungsweise die Bilanz und die Erfolgsrechnung eines Immobilienfonds weisen die Mindestgliederung nach Anhang 3 auf.

Art. 96 Übrige Fonds

(Art. 68–71 und 89 KAG und Art. 99–102 KKV40)

Die Mindestgliederungsvorschriften für Effektenfonds (Art. 94) gelten für übrige Fonds sinngemäss. Sie beziehen zusätzlich die für übrige Fonds zulässigen Anlagen ein.

Art. 97 Mindestgliederung der Bilanz und der Erfolgsrechnung

des Teilvermögens der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre (Art. 53 ff. KAG und Art. 68 KKV41)

1Das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre ist zu gliedern in:

a. Anlagen;

b. Betriebsvermögen.

2Für die Gliederung der Anlagen gelten die Artikel 94–96.

3Für die Gliederung des Betriebsvermögens gelten die Artikel 959 und 959a OR42 sinngemäss.

4Für den Anhang gilt Artikel 959c OR sinngemäss. Zusätzlich sind die Bewertungsgrundsätze für das materielle und immaterielle Anlagevermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre offenzulegen. Im Weiteren muss im Anhang Aufschluss über die Durchführung der Risikobeurteilung gegeben werden.

5Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und stimmrechtsverbundene Aktionärsgruppen, die 5 Prozent der Aktien oder mehr halten, sind im Jahresbericht wie folgt aufzuführen:

a. Name beziehungsweise Firma;

b. Wohnsitz beziehungsweise Sitz;

c. Höhe der Beteiligung in Prozent.

Art. 98 Gesamtrechnung der SICAV

(Art. 91 KAG)

1Die Gesamtrechnung der SICAV besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang gemäss OR43 und umfasst die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre und das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre.

39 SR 951.311

40 SR 951.311

41 SR 951.311

42 SR 220

43 SR 220