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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten
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951.312 Kreditinstitute
Art. 86 Immobilienfonds
(Art. 88 und Art. 90 KAG)
Angefangene Bauten sind in der Bilanz zu Verkehrswerten aufzuführen. Die Schätzungsexpertin oder der Schätzungsexperte bewertet die angefangenen Bauten, welche zu Verkehrswerten bilanziert werden, auf den Abschluss des Rechnungsjahres.
2. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen
(Art. 88 Abs. 2 KAG)
Art. 87
1Das materielle und immaterielle Anlagevermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre einer SICAV ist zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten unter Abzug der betriebsnotwendigen Abschreibungen zu bewerten.
2Die Bewertungsgrundsätze für das materielle und immaterielle Anlagevermögen sind unter den weiteren Informationen offenzulegen. Werden sie geändert, so sind zusätzlich angepasste Daten zu Informationszwecken für das Vorjahr auszuweisen.
3Das übrige Vermögen der SICAV wird gemäss den Artikeln 84 bis 85 bewertet.
3. Abschnitt: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
Art. 88 Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
(Art. 88 Abs. 2 und 108 KAG)
Für die Bewertung gelten die Artikel 84 bis 87 sinngemäss.
Art. 89 Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)
(Art. 117 KAG)
1Die Bewertung im Einzelabschluss (Art. 109 Abs. 1) erfolgt nach den Bestimmungen der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung. Zusätzlich sind die Verkehrswerte der Anlagen zu Informationszwecken anzugeben.
2Die Bewertung im konsolidierten Abschluss (Art. 109 Abs. 2) ist nach anerkannten Standards gemäss Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR)33 vorzunehmen.