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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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951.312 Kreditinstitute

4Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation nach den Absätzen 2 und 3 stattfindet, sind im Prospekt festzulegen.

5Wird der Nettoinventarwert publiziert, so ist der Hinweis «exklusive Kommissionen» anzufügen.

Art. 107 Vereinfachter Prospekt für Immobilienfonds

(Art. 76 KAG und Art. 107 KKV46)

1Kollektive Kapitalanlagen oder deren Teilvermögen mit mehreren Anteilsklassen müssen für jede Anteilsklasse die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 3.3 KKV offenlegen.

2Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Teilvermögen dürfen für jedes Teilvermögen einen separaten vereinfachten Prospekt veröffentlichen. Werden alle Teilvermögen in einem vereinfachten Prospekt wiedergegeben, so sind die Angaben nach Anhang 2 KKV (Ziff. 3.3) für jedes Teilvermögen einzeln offenzulegen.

3Kollektive Kapitalanlagen oder Teilvermögen mit mehreren Anteilsklassen veröffentlichen im gleichen vereinfachten Prospekt die Angaben sämtlicher Anteilsklassen.

5. Kapitel: Rechenschaftsablage bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen

Art. 108 Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

(Art. 108 KAG)

1Die Rechenschaftsablage richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die offenen kollektiven Kapitalanlagen.

2Beteiligungen, die zu reinen Anlagezwecken gehalten werden, sind nicht zu konsolidieren, unabhängig vom prozentualen Anteil der Stimmen und des Kapitals an der gehaltenen Unternehmung.

Art. 109 SICAF

(Art. 117 KAG)

1Die Rechenschaftsablage des Einzelabschlusses richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen für die offenen kollektiven Kapitalanlagen.

2Die Konsolidierungspflicht nach OR47 kommt nicht zur Anwendung. Eine allfällige Konsolidierung hat nach einem anerkannten Standard gemäss VASR48 zu erfolgen.

46 SR 951.311

47SR 220

48 SR 221.432