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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten
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Kollektivanlagenverordnung-FINMA 951.312
3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen zur Rechenschaftsablage
Art. 90 Private Equity
(Art. 88 und 108 KAG)
1Die angewendeten Bewertungsmethoden (Art. 85) sind im Jahres- und Halbjahresbericht offenzulegen.
2Ist eine Anlage unter ihrem Anschaffungswert bilanziert, so ist dieser offenzulegen.
3Bei kollektiven Kapitalanlagen, die mehr als 10 Prozent ihres Vermögens in Private Equity anlegen können, sind mindestens folgende Angaben zu den einzelnen nach Art und Entwicklungsphase zu gliedernden Private-Equity-Anlagen zu machen, sofern deren Anteil 2 Prozent des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage übersteigt:
a. Beschrieb der Anlage (Firma, Sitz, Zweck, Kapital und Beteiligungsquote);
b. Beschrieb der Geschäftstätigkeit und allenfalls der Entwicklungsfortschritte (Milestones);
c. Angaben über die Verwaltung und die Geschäftsleitung;
d. Typisierung nach Entwicklungsphase (wie «Seed», «Early Stage», «Buyout»);
e. Umfang eingegangener Verpflichtungen (Commitments).
Art. 91 Tochtergesellschaften
(Art. 90 Abs. 1 KAG und Art. 68 KKV34)
1Werden zur Umsetzung der Anlagepolitik Tochtergesellschaften eingesetzt, so ist bei der Rechenschaftsablage, namentlich in der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung, im Inventar und in Bezug auf Käufe und Verkäufe, eine transparente wirtschaftliche Betrachtung anzuwenden.
2Die Gesellschaften sind nach einem anerkannten Standard gemäss der VASR35 zu konsolidieren. Zu diesem Zweck ist deren Buchführung auf die Konsolidierung auszurichten.