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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten
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Kollektivanlagenverordnung-FINMA 951.312
c. zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne früherer Rechnungsjahre;
d. Vortrag des Vorjahres;
e. zur Verteilung verfügbarer Erfolg;
f. zur Ausschüttung an die Anlegerinnen und Anleger vorgesehener Erfolg;
g. zur Wiederanlage zurückbehaltener Ertrag;
h. Vortrag auf neue Rechnung.
2Es dürfen keine Reserven gebildet werden.
Art. 105 Ausschüttungen
(Art. 91 KAG)
1Zwischenausschüttungen aus Erträgen sind nur erlaubt, wenn dies im Fondsreglement vorgesehen ist.
2Kapitalgewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Ausschüttung muss im Fondsreglement vorgesehen sein.
b. Die Kapitalgewinne müssen realisiert sein.
c. Es darf sich um keine Zwischenausschüttungen handeln.
3Die Ausschüttung von Kapitalgewinnen ist auch zulässig, wenn Kapitalverluste früherer Rechnungsjahre bestehen.
4Es dürfen keine Tantiemen ausgerichtet werden.
4. Abschnitt: Publikationspflichten
Art. 106 Publikation des Ausgabe- und Rücknahmepreises beziehungsweise
des Nettoinventarwertes
(Art. 26 Abs. 3, 79, 80, 83 Abs. 4 KAG und Art. 35 Abs. 1 Bst. l, 39 KKV45)
1Der Ausgabe- und Rücknahmepreis beziehungsweise der Nettoinventarwert ist in den im Prospekt genannten Printmedien oder elektronischen Plattformen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zu publizieren.
2Die Preise für Effektenfonds und übrige Fonds sind zudem mindestens zweimal pro Monat zu veröffentlichen.
3Für folgende kollektive Kapitalanlagen sind die Preise mindestens einmal pro Monat zu veröffentlichen:
a. Immobilienfonds;
b. kollektive Kapitalanlagen, bei denen das Recht auf jederzeitige Rückgabe im Sinne von Artikel 109 Absatz 3 KKV eingeschränkt worden ist.