Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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Art. 107 E-KKV-FINMA (bisher Art. 80) Vereinfachter Prospekt für Immobilienfonds
Die Angaben im geltenden Art. 80 KKV-FINMA sind für alle vereinfachten Prospekte gültig. Mit den Änderungen der KKV vom 29. Juni 201112 wurde mit Anhang 3 der vereinfachte Prospekt von Effektenfonds und übrigen Fonds für traditionelle Anlagen durch die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger ersetzt. Die Anforderungen an diese werden in Art. 107a ff. KKV geregelt und bedürfen daher keiner weiteren Bestimmungen in der E-KKV-FINMA. Hingegen wird in Art 107 KKV der FINMA explizit der Auftrag erteilt, die Einzelheiten zum vereinfachten Prospekt für Immobilienfonds zu regeln. Art. 107 E-KKV-FINMA wird daher dahingehend angepasst, dass dieser nur noch auf den vereinfachten Prospekt für Immobilienfonds Anwendung findet.
5. Kapitel: Rechenschaftsablage bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen
Art. 109 E-KKV-FINMA (bisher Art. 82) SICAF
Absatz 2
Ab dem 1. Januar 2014 müssen Investmentgesellschaften nach IFRS nicht mehr konsolidiert werden, falls sie als solche qualifizieren. Eine Konsolidierungspflicht nach OR zu verlangen, mit der Möglichkeit, einen international anerkannten Standard anzuwenden, welcher keine Konsolidierungspflicht kennt, ist nicht sinnvoll. Abs. 2 wird daher so umformuliert, dass die SICAF von der Konsolidierungspflicht nach OR befreit wird. Wird gemäss Art. 89 Abs. 2 E-KKV-FINMA ein anerkannter Standard nach VASR verwendet, so hat entsprechend die Konsolidierung nach diesem gewählten Standard zu erfolgen.
4. Titel: Prüfung und Prüfberichte
Der Titel Prüfung und Prüfberichte wurde einer grundlegenden Prüfung unterzogen. Ein Grossteil der Regelungen unter dem Titel 4 sind gegenüber dem KAG, KKV, FINMA-PV oder dem FINMA-Rundschreiben 2013/3 „Prüfwesen“ redundant. Diese Doppelspurigkeiten wurden aufgehoben, um die Regulierung tendenziell schlanker zu halten und der Gefahr abweichender Formulierungen entgegenzuwirken.
1. Kapitel: Prüfung
Art. 99 KKV-FINMA Zwischenprüfung (gestrichen)
Mit dem neuen Aufsichtskonzept wurden auch die Grundlagen zur Zwischenprüfung geändert. Der Grundsatz für Zwischenprüfungen ist in Art. 128 Abs. 1 KAG geregelt. Der Prüfungsinhalt wird mit der Prüfstrategie festgelegt, so dass für die Zwischenprüfungen keine separaten Vorgaben mehr betreffend den abzudeckenden Prüfgebieten erforderlich sind. Die Prüfgesellschaft soll aufgrund ihrer Risi-
12 AS 2011 3177 / 61/68