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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 251Fedlex · Vorlage

Artikel 19 StSV beiziehen. Dabei sind die internationalen und nationalen Empfehlungen zu berücksichtigen.

2Als Mindestumfang für den Einbezug pro Anlage gelten folgende Werte:

a. Computertomografen: 3 Tage pro Jahr

b. Fluoroskopie-Anlage im Hochdosisbereich: 4 Tage pro Jahr

c. Fluoroskopie-Anlage im mittleren Dosisbereich: 1 Tag pro Jahr

3Die Aufsichtsbehörde ordnet im Einzelfall den Einbezug einer Medizinphysikerin oder eines Medizinphysikers von mehr als dem nach Absatz 2 vorgeschriebenen Mindestumfang an, wenn die Erfahrung oder der Stand von Wissenschaft und Technik und die übrigen Grundsätze des Strahlenschutzes dies gebieten.

4Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall den Einbezug einer Medizinphysikerin oder eines Medizinphysikers von weniger als dem nach Absatz 2 vorgeschriebenen Mindestumfang zulassen, wenn geeignete Massnahmen gewährleisten, dass das radiologische Risiko dabei gleich bleibt.

5Der Einbezug von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern nach Artikel 19 StSV bei den übrigen Anwendungen im mittleren und niedrigen Dosisbereich muss bei Bedarf geplant werden.

6Für jede Röntgentherapieanlage ist eine Medizinphysikerin oder ein Medizinphysiker nach Artikel 19 StSV für die Qualitätssicherung nach Artikel 26–31 beizuziehen.

Art. 8 Abweichungen

In Einzelfällen kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf Gesuch hin Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn:

a. die Erfahrung und der Stand von Wissenschaft und Technik dies bei einer tech-

nischen Neuerung oder Spezialanwendung erfordern; und

b. geeignete Massnahmen gewährleisten, dass das radiologische Risiko dabei

gleich bleibt.

2. Abschnitt: Baulicher Strahlenschutz

Art. 9 Richtwerte für die Ortsdosis

1Räume, in denen Röntgenanlagen betrieben werden, müssen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsparameter so abgeschirmt sein, dass an keiner Stelle ausserhalb dieser Räume, in denen sich nicht beruflich strahlenexponierte Personen dauernd aufhalten können, die Ortsdosis 0,02 mSv in einer Woche übersteigt.

2In angrenzenden Bereichen, in denen sich nicht beruflich strahlenexponierte Personen nicht dauernd aufhalten, darf die Ortsdosis bis 0,1 mSv in einer Woche betragen. Als solche Bereiche gelten insbesondere Warteräume, Umkleideräume, Toilet-