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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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3Ausserhalb von Röntgenräumen muss die Schutzwirkung der nach den Artikeln 8 und 9 bemessenen Abschirmungen bis auf eine Höhe von mindestens 200 cm über Boden gewährleistet sein.

4Schutzwände und Abschirmungen, die nicht integraler Bestandteil der Röntgenanlage sind, müssen mindestens 200 cm hoch und mindestens 70 cm breit sein. Sie müssen mit dem Raum oder der Röntgenanlage fest verbunden sein.

5In Intensivpflegestationen müssen fahrbare Schutzwände mit den folgenden Minimalabmessungen und der Aufschrift «Strahlenschutzwand» vorhanden sein und angewendet werden:

a. Höhe 150 cm;

b. Breite 100 cm;

c. Schutzwirkung 0,25 mm Bleiäquivalent.

6Röntgentherapieanlagen mit Röhrenspannungen über 50 kV müssen in einem Bestrahlungsraum installiert sein, der den folgenden Anforderungen genügt:

a. Die Türen zum Bestrahlungsraum müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die beim Öffnen die Bestrahlung unterbrechen. Das Einschalten der Strahlung darf nur vom Schaltpult aus möglich sein.

b. Der Bestrahlungsraum muss jederzeit verlassen werden können.

c. Wenn die Röntgentherapieanlage in Betrieb ist, muss dies im Bestrahlungsraum durch ein hörbares oder sichtbares Signal angezeigt werden.

d. Die Patientin oder der Patient muss während der Bestrahlung beobachtet werden können und mit dem Personal in Sicht- und Sprechverbindung stehen.

7Bei Computertomografen muss der Schaltraum vollständig vom Röntgenraum getrennt und abgeschirmt sein.

Art. 14 Bedienung der Röntgenanlage

Bei allen ortsfesten Röntgenanlagen sowie bei Röntgentherapieanlagen mit einer Röhrenspannung bis 50 kV muss die Schalteinrichtung so angeordnet sein, dass:

a. sich die bedienende Person in einer getrennten Kabine, in genügendem Abstand von Röhre und Patientin oder Patient, hinter einer Schutzwand oder hinter einer anderen ausreichenden Abschirmung aufhalten kann; und

b. die Anforderungen nach Artikel 6 erfüllt werden können.

Art. 15 Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz

1Für Räume, in denen Röntgenanlagen betrieben werden sollen, müssen dem BAG mit dem Bewilligungsgesuch Strahlenschutz-Bauzeichnungen mit folgenden Angaben eingereicht werden:

a. einen Grundriss des Röntgenraumes im Massstab 1:20 oder 1:50, auf dem eingezeichnet sind: Die Anordnung von Röhre(n) und Untersuchungsge-