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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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1.7 Die Untersuchungsgeräte sind mit dem Röhrenschutzgehäuse so zu verbin-
den, dass der Strahlengang, soweit es der Betrieb der Anlage zulässt, mit Zwischenstücken möglichst lückenlos abgeschirmt wird. Ist das Strahlenbündel über eine Länge von mehr als 5 cm offen, so ist mit geeigneten Vorrichtungen (beispielsweise Lichtschranken oder Verdeckungen) sicherzustellen, dass kein Körperteil mit dem Strahlenbündel in Berührung kommen kann.
1.8 Strahlenfänger zur Absorption eines Primär- oder Sekundärstrahlenbündels
müssen während des Betriebs mit dem Untersuchungsgerät fest verbunden sein. Wenn diese ausschwenkbar sind, müssen sie mit einer dauernd wirkenden Kraft in Betriebsstellung gehalten werden.
1.9 Die für den Betrieb einer Anlage erforderlichen Sicherheitseinrichtungen
müssen mit der Anlage mechanisch verbunden sein.
1.10 Werden zur Lokalisierung der Strahlenbündel Leuchtschirme verwendet, so
müssen diese einen Haltegriff von mindestens 10 cm Länge haben.
1.11 Es müssen geeignete Dosisleistungsmessgeräte zur Verfügung stehen.
2. Anlagen für die Mess- und Regeltechnik
2.1 Der Richtwert für die Ortsdosisleistung beträgt bei Anlagen im möglichen
Aufenthaltsbereich von Personen aus der Bevölkerung 0,5 μSv pro Stunde bei Daueraufenthalt und 2,5 μSv pro Stunde ohne Daueraufenthalt.
2.2 Können die zulässigen Ortsdosisleistungen nach Ziffer 2.1 nicht eingehalten
werden, sind die Bereiche mit erhöhter Dosisleistung deutlich zu kennzeichnen. Personen, welche sich regelmässig während des Betriebs der Anlagen innerhalb dieser Bereiche aufhalten, gelten als beruflich strahlenexponiert und müssen dosimetriert werden.