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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 293Fedlex · Vorlage

Anhang 4 (Art. 7)

Anlagen im mobilen Einsatz

1. Für den mobilen Einsatz von Anlagen sind folgende speziellen Ausrüstungs-

gegenstände bereit zu stellen:

a. Absperrmaterial (Pfosten, Seile usw.);

b. Warntafeln, Blinklichter;

c. gegebenenfalls Abschirmmaterial (beispielsweise Abschirmwände);

d. für alle an mobilen Prüfeinsätzen beteiligten Personen je ein akustisches Strahlenwarngerät, das dem verwendeten Energiebereich angepasst ist;

e. ein direkt ablesbares Dosisleistungsmessgerät, das dem verwendeten Energiebereich angepasst ist;

f. Verbindungskabel zwischen Bedienungseinrichtung (Schaltpult) und Anlage von genügender Länge.

2. Die Ortsdosisleistung in 1 m Abstand vom Brennfleck darf bei geschlosse-

nem Strahlenaustrittsfenster und beim Betrieb mit maximaler Röhrenspannung und maximalem Röhrenstrom bei Hochspannungen bis 200 kV 2,5 mSv pro Stunde und bei Hochspannungen über 200 kV 10 mSv pro Stunde nicht überschreiten.

3. Die Nutzstrahlung der Anlage muss mit einer Blende auf das benötigte Feld

ausgeblendet werden.

4. Damit der Prüferin oder dem Prüfer bei möglichen Störfällen jederzeit Hilfe

geleistet werden kann, muss vor Ort eine zweite beruflich strahlenexponierte Person anwesend sein. Diese für Hilfeleistungen bezeichnete Person muss so instruiert werden, dass sie in der Lage ist, Anlagen strahlenschutzkonform zu bedienen und die nötigen Massnahmen für die Bewältigung von Störfällen einzuleiten.

5. Der Durchstrahlungsprüfplatz ist ein Überwachungsbereich. Er ist gemäss

dem abgeschätzten Sicherheitsabstand allseitig abzusperren. Beim Einsatz der Anlage ist sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung der wöchentlichen Betriebsfrequenz an diesem Einsatzort der Richtwert für Ortsdosisleistung an der Absperrung nicht überschritten wird.

6. Sollte es aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich

sein, den Prüfbereich so abzusperren, dass die Grenzwerte der wöchentlichen Ortsdosis nicht überschritten werden (beispielsweise auf einer befahrenen Strasse), so darf die Prüfung erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde durchgeführt werden.