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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 292Fedlex · Vorlage
Anhang 3 (Art. 6)
Handgehaltene Röntgenanlagen mit beschränkter Leistung
1. Die Dosisleistung einer handgehaltenen Röntgenanlage darf in 1 m Abstand
5 mSv/h nicht überschreiten und die Spannung ist auf 50 kV zu begrenzen. Der Aufsichtsbehörde ist dies nachzuweisen. Andernfalls muss die Anlage zusätzlich nach den Anforderungen von Anhang 4 betrieben werden.
2. Die Anlagen müssen mit einem persönlichen Geheimcode (PIN-Code) oder
mit einem Schlüsselschalter gegen die Verwendung durch unbefugte Personen gesichert sein.
3. Die Strahlfreigabe bei handgehaltenem Einsatz muss durch eine Zweihand-
schaltung direkt an der Anlage erfolgen.
4. Die Anlagen müssen mit mindestens zwei aus jeder Richtung gut wahr-
nehmbaren Leuchten ausgestattet sein.
5. Die Anlagen müssen über Sicherheitselemente verfügen, welche:
a. die Strahlfreigabe erst ermöglichen, wenn ein überwachter, formschlüssiger Materialkontakt besteht, oder
b. bei ungenügender Rückstreuung den Strahl innerhalb von höchstens 3 Sekunden automatisch abschalten.
6. Das Zubehör für die Probenanalyse muss die Anforderungen einer Voll-
schutzeinrichtung erfüllen7. Durch technische und organisatorische Massnahmen muss sichergestellt werden, dass sich beim Betrieb der Anlage keine Personen im Überwachungsbereich aufhalten.