Vorlagen

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 292Fedlex · Vorlage

Anhang 3 (Art. 6)

Handgehaltene Röntgenanlagen mit beschränkter Leistung

1. Die Dosisleistung einer handgehaltenen Röntgenanlage darf in 1 m Abstand

5 mSv/h nicht überschreiten und die Spannung ist auf 50 kV zu begrenzen. Der Aufsichtsbehörde ist dies nachzuweisen. Andernfalls muss die Anlage zusätzlich nach den Anforderungen von Anhang 4 betrieben werden.

2. Die Anlagen müssen mit einem persönlichen Geheimcode (PIN-Code) oder

mit einem Schlüsselschalter gegen die Verwendung durch unbefugte Personen gesichert sein.

3. Die Strahlfreigabe bei handgehaltenem Einsatz muss durch eine Zweihand-

schaltung direkt an der Anlage erfolgen.

4. Die Anlagen müssen mit mindestens zwei aus jeder Richtung gut wahr-

nehmbaren Leuchten ausgestattet sein.

5. Die Anlagen müssen über Sicherheitselemente verfügen, welche:

a. die Strahlfreigabe erst ermöglichen, wenn ein überwachter, formschlüssiger Materialkontakt besteht, oder

b. bei ungenügender Rückstreuung den Strahl innerhalb von höchstens 3 Sekunden automatisch abschalten.

6. Das Zubehör für die Probenanalyse muss die Anforderungen einer Voll-

schutzeinrichtung erfüllen7. Durch technische und organisatorische Massnahmen muss sichergestellt werden, dass sich beim Betrieb der Anlage keine Personen im Überwachungsbereich aufhalten.