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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Anhang 6 (Art. 8 Abs. 2)

Anlagen in Bestrahlungsräumen mit einer Strahlenergie ab 1 MeV

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Anhang 5 gilt Folgendes:

1. Es muss mit technischen Mitteln sichergestellt werden, dass sich beim Be-

trieb der Anlage keine Personen im Bestrahlungsraum aufhalten. Dies kann insbesondere durch folgende Einrichtungen gewährleistet werden:

a. Rundgangschalter;

b. Personensicherheitssystem.

2. Die beruflich strahlenexponierten Personen müssen zusätzlich zum Perso-

nendosimeter ein aktives Personendosimeter mit Warnvorrichtung bei sich tragen.

3. Die Aufsichtsbehörde kann den Einsatz von Ortsdosimetern zur Überwa-

chung der Einhaltung der Ortsdosis nach Artikel 16 verlangen.

4. Die Anlage muss mit einer angemessenen Anzahl von Notausschaltern in-

nerhalb des Bestrahlungsraumes ausser Betrieb gesetzt werden können.

5. Der Zugang zum Bestrahlungsraum darf nach einer Bestrahlung erst freige-

geben werden, wenn die maximale Ortsdosisleistung im begehbaren Bereich 100 μSv pro Stunde unterschreitet.

6. Vor der Einrichtung und Inbetriebnahme von Anlagen mit einer Strahlener-

gie ab 1 MeV kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung und Genehmigung eines Sicherheitsberichtes nach Artikel 137 StSV verlangen.

7. Falls die Möglichkeit besteht, dass Teile von Beschleunigeranlagen aktiviert

werden können, müssen diese vor dem Aus- oder Rückbau der Anlage auf Dosisleistung und Kontamination überprüft werden. Für die Freigabe aktivierter Anlageteile gilt Artikel 118 StSV.