Vorlagen

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 294Fedlex · Vorlage

Anhang 5 (Art. 8)

Anlagen in Bestrahlungsräumen

1. Bevor eine Anlage in Betrieb gesetzt wird, muss mit technischen oder orga-

nisatorischen Massnahmen sichergestellt werden, dass sich keine Personen im Bestrahlungsraum aufhalten.

2. Die Anlage darf nur bei geschlossenen oder gesicherten Zugängen in Betrieb

genommen werden können. Während des Betriebs der Anlage muss das Betreten des Bestrahlungsraumes durch geeignete Vorrichtungen verhindert werden.

3. Das Verlassen des Bestrahlungsraumes muss während des Betriebs der An-

lage jederzeit möglich sein. Muss beim Verlassen des Raums der Gefahrenbereich durchquert werden, so sind zusätzlich Notausschalter zu installieren.

4. Der Betriebszustand der Anlage ist im Bestrahlungsraum, an allen Zugängen

zum Bestrahlungsraum, sowie bei der Bedienungseinrichtung anzuzeigen. Im Innern des Bestrahlungsraums ist der Betriebszustand entweder mit einem Warndrehlicht oder mit einer Blitzlampe anzuzeigen. Die Funktion der Warnlichter muss von ausserhalb des Bestrahlungsraums überprüfbar sein.

5. Ist aus technischen Gründen der Einsatz von Warndrehlichtern oder Blitz-

lampen im Bestrahlungsraum nicht möglich, so sind mit einem akustischen Signal die Inbetriebnahme und der Betrieb anzuzeigen.