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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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Anhang 2 (Art. 5)
Ortsfeste Anlagen ohne Voll- oder Teilschutzeinrichtung in Überwachungsbereichen
1. Analytische Röntgenanlagen
1.1 Bedienungseinrichtungen müssen ausserhalb des Untersuchungstisches
angeordnet, und ihre Funktion muss eindeutig gekennzeichnet sein.
1.2 Die Ortsdosisleistung beim Betrieb der Anlage mit maximaler Röhrenspan-
nung und maximalem Röhrenstrom darf den Wert von 10 μSv pro Stunde in 10 cm Abstand von der Oberfläche insbesondere folgender Anlageteile nicht übersteigen:
a. Zugängliche Oberfläche der Bedienungseinrichtung;
b. Röhrenschutzgehäuse;
c. verschlossenes Strahlenaustrittsfenster (Shutter und Strahlenfalle bzw. nur mit Werkzeugen zu entfernende Verdeckung);
d. Zwischenstücke, die den Strahlengang abschirmen;
e. Strahlenfänger zum Absorbieren eines Strahlenbündels;
f. Untersuchungsgeräte ohne Strahlenfänger;
g. zusätzliche Sicherheitsverdeckungen.
1.3 Kann ein Untersuchungsgerät ohne Werkzeuge aus der Arbeitsposition ver-
schoben oder entfernt werden, so ist das Strahlenaustrittsfenster durch folgende zwei mit dem Röhrenschutzgehäuse fest verbundene Sicherheitseinrichtungen zu verschliessen:
a. mit einem elektromechanisch betätigten Verschluss (Shutter);
b. mit einer Strahlenfalle, die durch eine dauernd wirksame Kraft (z. B. Feder) verschlossen wird.
Dieses Erfordernis gilt auch für unbenutzte Strahlenaustrittsfenster, wenn diese nicht mit einer nur mit Werkzeugen zu entfernenden Verdeckung versehen sind.
1.4 Der Shutter und die Strahlenfalle müssen sicherstellen, dass der Primärstrahl
nur bei angeschlossenem Untersuchungsgerät freigegeben werden kann. Das Entfernen des Untersuchungsgerätes aus der Arbeitsposition muss das selbständige Verschliessen der Strahlenfalle und des Shutters bewirken.
1.5 Ist ein Strahlenaustrittsfenster geöffnet, so muss dies durch ein auf dem Röh-
renschutzgehäuse oder dem Untersuchungstisch fest angebrachtes Warnlicht angezeigt werden. Bei Röntgenanlagen mit mehreren Strahlenaustrittsfenstern muss jeder Verschluss über ein eigenes Warnlicht verfügen.
1.6 Ein Warnlicht kann mit einer Lichtquelle oder mehreren voneinander unab-
hängigen Lichtquellen ausgerüstet sein. Wenn nur eine Lichtquelle vorhanden ist, muss ihr Ausfall bewirken, dass das Strahlenaustrittsfenster automatisch geschlossen wird.