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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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b. die überwiegend technischen Begriffe gemäss Anhang 1 und die Dosisbegriffe gemäss Anhang 4.

2. Kapitel: Grundsätze des Strahlenschutzes

Art. 3 Rechtfertigung

Eine Tätigkeit ist im Sinne von Artikel 8 StSG gerechtfertigt, wenn die mit ihr verbundenen Vorteile die strahlungsbedingten Nachteile für Mensch und Umwelt deutlich überwiegen und keine Alternative ohne oder mit geringerer Strahlenexposition zur Verfügung steht.

Art. 4 Optimierung

1Der Strahlenschutz ist für alle Expositionssituationen zu optimieren.

2Bei der Optimierung soll so weit als möglich reduziert werden:

a. die Wahrscheinlichkeit der Exposition;

b. die Anzahl exponierter Personen;

c. die individuelle Dosis der exponierten Personen.

Art. 5 Dosisgrenzwerte

Es werden Grenzwerte festgesetzt, für die gilt, dass die Summe aller in einem Kalenderjahr akkumulierten Strahlendosen, die eine Person durch bewilligungspflichtige Tätigkeiten oder bewilligungspflichtige Strahlenquellen akkumuliert, sie nicht überschreiten darf (Dosisgrenzwert). Davon ausgenommen sind medizinische Expositionen.

Art. 6 Referenzwerte

1Können in bestehenden Expositionssituationen oder in Notfall-Expositionssituationen die Dosisgrenzwerte nicht eingehalten werden oder wäre die Einhaltung der Dosisgrenzwerte in diesen Situationen mit unverhältnissmäsigem Aufwand verbunden oder wäre sie kontraproduktiv, so kommen Referenzwerte zur Anwendung.

2Damit der Referenzwert eingehalten werden kann, sind die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 7 Dosisrichtwerte

1Für geplante Expositionssituationen wird die Dosis durch eine einzelne Strahlenquelle oder Tätigkeit für eine Person festgelegt (Dosisrichtwert). Dieser Dosisrichtwert wird pro Strahlenquelle so festgelegt, dass die Summe aller Dosen durch mehrere Strahlenquellen den Dosisgrenzwert nicht überschreitet.

2Dosisrichtwerte sind Optimierungsinstrumente. Bei ihrer Festlegung ist der Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen.