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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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c. den Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen unterhalb des hundertfachen Werts der Bewilligungsgrenze.
2Im vereinfachten Verfahren prüft es die eingereichten Gesuchsunterlagen nur auf Vollständigkeit. und Form.
Art. 27 Typenbewilligung für Strahlenquellen
1Das BAG kann für Strahlenquellen, von denen ein besonders kleines Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt ausgeht, eine Typenbewilligung erteilen, namentlich wenn:
a. durch die Konstruktion verhindert wird, dass Personen unzulässig strahlenexponiert oder radioaktiv kontaminiert werden;
b. die Ablieferung an die Sammelstelle des Bundes als radioaktiver Abfall nach Ende der Gebrauchsdauer, sofern eine solche notwendig ist, gewährleistet ist; und
c. die Ortsdosisleistung im Abstand von 10 cm von der Oberfläche 1 μSv/h nicht überschreitet.
2Das BAG prüft die eingereichten Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit, Form, Inhalt und Umfang.
3Es unterzieht die für die Typenbewilligung vorgesehenen Strahlenquellen einer Typenprüfung. Es kann dafür andere Stellen beiziehen.
4Es legt bei der Erteilung einer Typenbewilligung fest:
a. unter welchen Bedingungen mit den radioaktiven Quellen wie mit inaktiven Stoffen umgegangen werden darf;
b. ob und wie radioaktive Quellen nach dem Ende der Gebrauchsdauer als radioaktiver Abfall an die Sammelstelle des Bundes abgeliefert werden müssen;
c. ob und wie die Strahlenquellen mit einem vom BAG bestimmten Zeichen gekennzeichnet werden müssen.
Art. 28 Befristung und Mitteilung
1Die Bewilligungsbehörde befristet die Bewilligung auf höchstens zehn Jahre.
2Sie teilt ihren Entscheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, den betroffenen Kantonen und der Aufsichtsbehörde mit.
Art. 29 Vorgehen bei Unklarheiten über die Zuständigkeit im Bewilligungs-
verfahren
1Betrifft eine Tätigkeit beide Bewilligungsbehörden, so können die Verfahren zusammengelegt werden.
2Als Leitbehörde gilt, wer nach Massgabe der Gesuchsunterlagen überwiegend betroffen ist.
3Die Leitbehörde legt in Absprache mit der anderen Bewilligungsbehörde das Verfahren fest.