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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 311Fedlex · Vorlage
2. Abschnitt: Bewilligungsverfahren
Art. 23 Bewilligungsbehörden
1Das BAG ist, unter dem Vorbehalt von Absatz 2, Bewilligungsbehörde für alle bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Strahlenquellen nach dieser Verordnung.
2Das ENSI ist Bewilligungsbehörde für:
a. Tätigkeiten in Kernanlagen, die nicht nach KEG16 bewilligt werden;
b. Versuche mit radioaktiven Stoffen im Rahmen von erdwissenschaftlichen Untersuchungen nach Artikel 35 KEG;
c. die Ein- und die Ausfuhr radioaktiver Stoffe für oder aus Kernanlagen;
d. den Transport radioaktiver Stoffe von und zu Kernanlagen.
Art. 24 Bewilligungsgesuche
1Gesuche um Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung sind mit den erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2Ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen eine schweizerische Zustelladresse angeben.
3Die Bewilligungsbehörde kann bei hohem Gefährdungspotenzial zusätzlich eine Gefährdungsanalyse verlangen.
4Das EDI und das ENSI können Bestimmungen erlassen, welche Unterlagen und Nachweise in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlich sind.
Art. 25 Ordentliches Bewilligungsverfahren
1Die Bewilligungsbehörde beurteilt bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Strahlenquellen unter Vorbehalt der Artikel 26 und 27 im ordentlichen Verfahren.
2Sie prüft die eingereichten Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit, Form, Inhalt und Umfang.
3Sie entscheidet, ob quellenbezogene Dosisrichtwerte erforderlich sind, und legt diese in der Bewilligung fest
Art. 26 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
1Das BAG kann bewilligungspflichtige Tätigkeiten, bei denen das Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt klein ist, im vereinfachten Bewilligungsverfahren beurteilen. Dies betrifft insbesondere:
a. Anwendungen in der Medizin, die im Niedrigdosisbereich liegen (Art. 37 Abs. 1);
b. den Betrieb von Anlagen mit Voll- oder Teilschutzeinrichtungen;
16 SR 732.1