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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 314Fedlex · Vorlage
3. Abschnitt: Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
Art. 31 Organisatorische Pflichten
1Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der oder dem Sachverständigen zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben die nötigen Kompetenzen erteilen und die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen.
2Sie oder er muss überdies:
a. betriebsinterne Weisungen über Arbeitsmethoden und Schutzmassnahmen erlassen und deren Einhaltung überwachen;
b. die Kompetenzen der verschiedenen Linienvorgesetzten und der Sachverständigen sowie jener Personen schriftlich festhalten, die mit Strahlenquellen umgehen.
3Setzt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber Personen aus Dienstleistungsbetrieben oder anderen Betrieben als beruflich strahlenexponierte Personen ein, so muss sie oder er diese Betriebe auf die massgebenden Strahlenschutzvorschriften aufmerksam machen.
Art. 32 Informationspflicht
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dafür sorgen, dass alle im Betrieb anwesenden Personen über die Gefahren, die sich aus dem betrieblichen Umgang mit ionisierenden Strahlen für ihre Gesundheit ergeben können, in angemessener Weise informiert werden.
Art. 33 Meldepflicht
1Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Aufsichtsbehörde jede bewilligungsrelevante Änderung melden.
2Sie oder er muss folgende Änderungen vor ihrer Vornahme melden:
a. Änderungen der Anlageleistung, der baulichen und konstruktiven Gegebenheiten und der Strahlrichtung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a StSG);
b. Wechsel des Sachverständigen für den Strahlenschutz (Art. 32 Abs. 2 StSG).
3Der Verlust oder Diebstahl einer radioaktiven Quelle, deren Aktivität die Bewilligungsgrenze überschreitet, muss unverzüglich der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
2. Kapitel: Exposition der Bevölkerung
Art. 34 Dosisgrenzwerte für Personen aus der Bevölkerung
1Die effektive Dosis gemäss Anhang 4 Ziffer 1 darf den Grenzwert von 1 mSv pro Kalenderjahr nicht überschreiten.