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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 148Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Anforderung, dass zwingend eine Abwasserkontrollanlage installiert werden muss, wird nebst den Arbeitsbereichen A auch für Zonen des Typs l–lV gefordert. Grundsätzlich sind alle abwasserführenden Abläufe aus diesen Bereichen an die Abwasserkontrollanlage anzuschliessen.

Abs. 3

Entspricht Absatz 5 aus dem bisherigen Artikel 13.

Art. 25 Auslegung der Abwasserkontrollanlage

Dieser Artikel bleibt im Wesentlichen gegenüber der bisherigen Regelung unverändert. Da weiterhin Anlagen mit Unterbodentanks in Betrieb sind und nicht durch eine Sichtkontrolle auf allfällige Lecks überprüft werden können, wird in Absatz 3 zusätzlich festgelegt, wie diese Einrichtungen auf Dichtheit zu überprüft sind. In Absatz 6 wird zudem zusätzlich gefordert, dass Sammeltanks mit einer Sicherung gegen Über- und Unterdruck ausgerüstet werden müssen. Diese Forderung zielt auf die Vermeidung von Havarien, welche in der Vergangenheit in mehreren Betrieben vorgekommen sind.

Art. 26 Abwasser

Dieser Artikel entspricht der bisherigen Anforderung nach Artikel 36 und Artikel 28 Absatz 1

5. Abschnitt: Auslegung und Abschirmung von nuklearmedizinischen Bereichen

Art. 27 Auslegung und Einrichtung von nuklearmedizinischen Räumen

Abs. 1

Entspricht dem bisherigen Artikel 32 Absatz 1.

Abs. 2

Insbesondere durch PET-Anwendungen ist die Einrichtung separater Warte- und Ruheräume sowie Patiententoiletten innerhalb des Kontrollbereichs der nuklearmedizinischen Abteilung erforderlich, damit die geltenden Ortsdosisrichtwerte und Kontaminationsrichtwerte respektiert werden können.

Abs. 3

Entspricht dem bisherigen Artikel 32 Absatz 2.

Abs. 4

Regelt die Belegungszeit nuklearmedizinischer Räume zur Bemessung der erforderlichen Abschirmung. Diese entspricht der Praxis der vergangenen Jahre und der Erfahrung, dass mit diesen Vorgaben die zulässigen Dosisgrenzwerte insbesondere für das Personal der Nuklearmedizin eingehalten werden können.

Art. 28 Bauliche Abschirmung

Bisher wurden insbesondere PET- Anwendungen nicht berücksichtigt. Damit die Ortsdosisrichtwerte nach Anhang 2 eingehalten werden können, sind für Räume, in welchen sich Patientinnen oder Patienten längere Zeit aufhalten, Abschirmungen erforderlich. Diese werden aufgrund der verwendeten Nuklide und Aktivitäten, der effektiven Abstände zwischen Quellen und möglichen Aufenthaltsbereichen, der Aufenthaltszeit und der zulässigen Ortsdosisrichtwerte angrenzender Räume bemessen. Das BAG wird für die betroffenen Anwendungen wie PET-Diagnostik oder Iod -131-Therapie, Wegleitungen für die Berechnung der notwendigen Abschirmungen herausgeben.

Abs. 3

In Abweichung zum bisherigen Artikel 32 Absatz 3 wurde der Satzteil " ausgenommen bei reinen Betastrahlern" gestrichen, da auch beim Umgang mit reinen Beta-Strahlern geeignete mobile Abschirmungen zur Optimierung des Strahlenschutzes für das Personal sinnvoll sein können.

Abs. 4

Zusätzliche Anforderung gegenüber der bisherigen Regelung, diese entspricht jedoch der gängigen Praxis sowie der Regelung in der medizinischen Röntgenverordnung. In der Regel ist es ausreichend, wenn zur Erfüllung dieser Anforderung die Abschirmungen bis auf 2 m gegenüber dem Fussboden der angrenzenden Räume die erforderlichen Abschirmwerte aufweisen. In gewissen Situationen ist zusätzlich der Tertiärstrahlungs-Effekt (Skyshine-Effekt) zu berücksichtigen.