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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 75Fedlex · Erläuternder Bericht

1.2.12 Immissionsgrenzwerte, Schutz der Umwelt

Durch die Revision des Lebensmittelgesetzes (LMG)5 werden die Toleranzwerte für radioaktive Nuklide in Lebensmitteln aufgehoben. Als Ersatz dafür wird im StSG ein neuer Artikel (Art. 18) eingeführt, welcher den Bundesrat verpflichtet, Immissionsgrenzwerte festzulegen. Diese werden in der E-StSV konkretisiert. Durch die Immissionsgrenzwerte für das Wasser wird auch die Euratom Richtlinie zu radioaktiven Stoffen in Wasser für den menschlichen Gebrauch [4] weitgehend umgesetzt.

Die internationalen Richtlinien sehen auch vor, dass die Umwelt unabhängig vom Menschen vor Radioaktivität geschützt werden soll. Grundlagen dazu werden international erst erarbeitet. In der E-StSV sind im Moment ausser den Immissionsgrenzwerten keine weiteren Massnahmen zum Schutz der Umwelt vorgesehen.

1.2.13 Radon

Aufgrund von epidemiologischen Studien wird in internationalen Richtlinien und durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlen, den Referenzwert für Radon in Wohn- und Aufenthaltsräumen zu senken. Diese Empfehlungen werden nun durch die E-StSV für Neubauten und bei Sanierungen umgesetzt. Es gilt neu ein Referenzwert von 300 Bq/m3 statt eines Grenzwertes von 1000 Bq/m3.

1.2.14 Radiologische Altlasten

Es werden neue Bestimmungen eingeführt zu radioaktiven Hinterlassenschaften aus früheren Tätigkeiten. Aktuelles Beispiel dafür sind die Kontaminationen durch Radium, die in den 1960-er Jahren durch Heimarbeiten für die Uhrenindustrie verursacht wurden.

1.2.15 Wissenschaftliche Grundlagen

Die wissenschaftlichen Grundlagen und die Quellen der Daten in den Anhängen wurden überprüft und die Werte wurden an die aktuellen Publikationen angepasst. In den Erläuterungen zu den Artikeln werden die Quellen referenziert und im Kapitel 3 sind sie in einem Literaturverzeichnis zusammengestellt.

1.2.16 Terminologie

Die Terminologie der E-StSV wurde überprüft und zum Teil an die internationale Terminologie angepasst.

"Nichtberuflich strahlenexponierte Personen" sind neu "Personen aus der Bevölkerung".

Der Begriff "Strahlenquelle" wird neu nur noch als Überbegriff für Anlagen, die ionisierende Strahlung erzeugen, und radioaktive Quellen verwendet. Bis anhin wurde er sowohl dafür als auch für den Begriff "Quelle" verwendet. "Radioaktive Strahlenquellen" heissen neu also "radioaktive Quellen".

Der Begriff "Äquivalentdosis" wird nur noch verwendet, wenn es sich um eine Dosis (für ein Organ) handelt. Der englische Begriff dafür in den Richtlinien ist "equivalent dose". Der Begriff "dose equivalent" wird jedoch neu nicht mehr mit Äquivalentdosis übersetzt sondern mit Dosisäquivalent, da es sich um eine operationelle Grösse handelt und nicht um eine Dosis.

In den italienischen Fassungen der Verordnungen wird der Begriff "Aufsichtsbehörde" - entgegen dem

5 SR 817.0