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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 74Fedlex · Erläuternder Bericht

radioaktiven Materialien arbeiten. All diese Betriebe brauchen neu eine Bewilligung und müssen ihr Personal dosimetrieren. Auch das Flugpersonal gilt neu als beruflich strahlenexponiert und die Dosis muss individuell bestimmt werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).

1.2.9 Geschlossene hoch radioaktive Quellen

Geschlossene hoch radioaktive Quellen sind nun in den IAEA BSS und Euratom BSS einheitlich geregelt. Diese internationale Definition wird in die E-StSV übernommen. Für diese Quellen braucht es ein Sicherungskonzept. Dafür wird auf die Richtlinien der IAEA verwiesen.

1.2.10 Herrenlose radioaktive Quellen

Herrenlose radioaktive Quellen befinden sich nicht mehr unter Kontrolle des Eigentürmers oder der Bewilligungsinhaberin, weil sie verlegt, gestohlen oder nicht sachgerecht entsorgt wurden. Es besteht die Gefahr, dass dadurch Personen bestrahlt werden oder die Umwelt kontaminiert wird oder bei der Metallverarbeitung kontaminiertes Metall hergestellt wird. Aus diesem Grund müssen Kehrichtverbrennungsanlagen und Betriebe, welche Metall verarbeiten, mit geeigneten Überwachungsverfahren überprüfen, ob solche herrenlosen radioaktiven Quellen vorhanden sind. Damit unbeabsichtigte oder illegale Ein-/Ausfuhren herrenloser radioaktiver Quellen überprüft werden kann, wird das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in Zusammenarbeit mit der Oberzolldirektion künftig Schwerpunktkontrollen bei der Ein-/Aus-/ und Durchfuhr von Waren organisieren.

1.2.11 Störfälle, Notfälle und weitere Ereignisse

Es wird neu klarer zwischen Störfällen und Notfällen unterschieden. Störfälle gehören zu den geplanten Expositionssituationen. Es kann sich dabei zum Beispiel um die Überschreitung eines Dosisgrenzwertes bei einer beruflich exponierten Person handeln. Der Störfall muss zwar der Aufsichtsbehörde gemeldet werden, kann aber meist im Betrieb bewältigt werden. Mit Störfällen muss gerechnet werden, weshalb sie bei der Planung der Arbeiten mitberücksichtigt werden müssen.

Bei Notfällen gerät die Situation ausser Kontrolle, die Dosisgrenzwerte für Personen aus der Bevölkerung können überschritten und Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung können notwendig werden. In diesen Situationen werden Referenzwerte angewendet. Die Kompetenzen für die Anordnung von Sofortmassnahmen in der Notfall-Expositionssituation werden in der ABCN- Einsatzverordnung3 resp. in der Notfallschutzverordnung (NFSV)4 für Kernkraftwerkunfälle geregelt, die Nationale Alarmzentrale (NAZ) ist dafür zuständig. Die den Massnahmen zugrunde liegenden Referenzwerte hingegen werden in der E-StSV festgelegt. Diese Abgrenzungen und Zuständigkeiten werden in der E-StSV klar geregelt. Sowohl Störfälle als auch Notfälle müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden

Da in der Medizin keine Dosisgrenzwerte anwendbar sind, muss eine Überbestrahlung etc. anders definiert werden und wird nicht als Störfall sondern als medizinisches Strahlenereignis bezeichnet. Gravierendere medizinische Strahlenereignisse müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

Die Aufsichtsbehörde informiert die Öffentlichkeit über Notfälle und über Störfälle sowie medizinische Strahlenereignisse, welche von öffentlichem Interesse sind. Darüber hinaus kann es auch Ereignisse im Strahlenschutz geben, die zwar weder Störfälle, Notfälle noch medizinische Strahlenereignisse sind aber trotzdem von öffentlichem Interesse sind, beispielsweise das Auffinden von kontaminierten Standorten. Es ist wichtig, dass die Aufsichtsbehörden die Bevölkerung auch über solche Ereignisse informiert.

3 SR 520.17

4 SR 732.33