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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Die bisherigen Artikel 4 "Bautechnische Strahlenschutzunterlagen" und Artikel 5 "Kontrolle der Bauausführung" werden in den 2. Abschnitt "Baulicher Strahlenschutz" verschoben.

Der bisherige Artikel 20 "Umsetzung und Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften" wird gestrichen, da er keine zusätzlichen Bestimmungen enthält, die nicht bereits in der E-StSV geregelt sind.

1.3 Auswirkungen

1.3.1 Bund

Umsetzung der neuen Bestimmungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit des BAG.

1.3.2 Kantone

Keine.

1.3.3 Industrie

Anpassungen bei Betrieben auf Grund der erhöhten Mindestanforderung für den Einbezug der Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich (ebenso wie der Verordnungstitel) werden angepasst, damit in der BeV auch eine Vorschrift für die übrigen medizinischen Teilchenbeschleuniger-Anlagen verankert werden kann.

Der Artikel wird ferner redaktionell überarbeitet, damit die bestehende Rechtslage präziser wiedergegeben wird. Es wird präzisiert, dass diese Verordnung auch für die Megavolt-Bildgebung gilt. Bildgebungssysteme im Kilovolt-Bereich werden in der Röntgenverordnung1 geregelt.

Er enthält keine inhaltlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis.

Art. 2 Begriffe

Unverändert.

Art. 3 Abweichungen

Der Artikel wird verschoben und soll bei technischen Neuerungen oder Spezialanwendungen auch das Abweichen von betrieblichen (operationellen) Bestimmungen ermöglichen, wenn die Erfahrung oder der Stand von Wissenschaft und Technik dies erforderlich machen. Geeignete Massnahmen müssen dabei gewährleisten, dass das radiologische Risiko gleich (oder geringer) ist, wie wenn die Vorschriften dieser Verordnung befolgt werden.

2. Abschnitt: Baulicher Strahlenschutz

Art. 4 Standort von Beschleunigern

Der bisherige Absatz 2 wird in den Artikel 5 "Bestrahlungsraum“ verschoben.

Art. 5 Bestrahlungsraum

Jeder Bestrahlungsraum muss als Überwachungsbereich gemäss E-StSV eingerichtet und betrieben werden. Die Anforderungen an einen Überwachungsbereich decken sich mit denen, die bisher an die kontrollierte Zone gestellt wurden.

Die Forderung nach Sensoren, um ein Einklemmen von Personen zu verhindern, wird gestrichen. Diese

1 SR 814.542.1