Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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Anhang 2: Schutzmittel
SGSMP ist der Meinung, dass die Wirksamkeit von Schutzmitteln mit einem Bleigleichwert von 0.25 mm für Hartstrahltechniken zu gering sei. Für Anwendungen mit Photonenenergien grösser als 100 kV sollten daher Schutzmittel mit einem Bleigleichwert von mindestens 0.35 mm verwendet werden.
Anhang 3: Grundlage zur Berechnung der Abschirmungen
SRB wünscht, dass die bisherige Tabelle der Röntgenverordnung mit typischen mA·min Produkten für spezifische Röntgenaufnahmen nicht gestrichen werde, da diese Angaben für die Bestimmung der minimalen Betriebsfrequenz in der medizinischen Grundversorgung hilfreich seien.
HUG merkt an, dass die Resultate einer internen Studie gezeigt haben, dass keine baulichen Strahlenschutzmassnahmen für Intensivpflegestationen notwendig seien und daher die Angabe einer minimalen Betriebsfrequenz von 3 mA·min pro Woche im Abschnitt a gestrichen werden solle.
Die Angabe einer minimalen Röhrenspannung von 50 kV für die Mammographie bei Bst. b ist nach Ansicht von Meditrend nicht zeitgemäss und führt zu unnötigen baulichen Mehrkosten. Stattdessen soll der bauliche Strahlenschutz für die Mammographie auf einer Röhrenspannung von 30 kV basieren.
FS weist darauf hin, dass vom Patienten nur Streustrahlung und nicht Störstrahlung ausgehen kann. Bei Bst. c soll daher der Begriff "Störstrahlung" durch "Streustrahlung" ersetzt werden.
Anhang 10: Bleiäquivalent verschiedener Baumaterialien
SRB bemängelt, dass die minimale Materialdicke, für welche ein Bleiäquivalent-Wert definiert ist, für gewisse Baustoffe wie Gips oder Glas zu hoch ist. Entweder sollen Bleiäquivalent-Werte auch für kleinere Dicken definiert werden, oder dann soll explizit erwähnt werden, dass für kleinere Dicken die tabellierten Bleiäquivalent Werte linear extrapoliert werden dürfen.
Anhang 11: Anforderungen zur Periodizität der Qualitätssicherung
Die Anforderung zur Periodizität der Qualitätssicherung von bildgebenden Systemen in der Strahlentherapie sollen gemäss SGSMP nicht in der RöV sondern in der Beschleunigerverordnung geregelt werden. Weiter sind aus Sicht der SGSMP für gewisse Röntgensysteme die Periodizitäten zu lange definiert. So sollte die Zustandsprüfung an bildgebenden Systemen in der Strahlentherapie mindestens jährlich und die Konstanzprüfung an Röntgentherapieanlagen mindestens vierteljährlich durchgeführt werden. SZ hingegen schlägt vor, dass die Konstanzprüfung an Röntgensystemen für die Human- und Zahnmedizin nur alle 6 Jahre statt wie bisher jährlich durchgeführt werden solle.
SGSMP macht darauf aufmerksam, dass das Planungs-CT und der Simulator in der Strahlentherapie nicht durch die Empfehlung abgedeckt seien.
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