Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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fehleranfällig sind. POLYMED weist darauf hin, dass einige Hersteller keine Teile für die Belichtungsautomatik mehr produzieren oder solche Teile nicht mehr vorhanden seien. 3 Organisationen (FASMED, SIEMENS, SWISSMEM) bemerken, dass bei fahrbaren Röntgensystemen, wie sie aktuell vor allem in Intensivpflegestationen eingesetzt werden, technisch keine Belichtungsautomatik installiert werden kann und dass für diese Systeme Ausnahmen vorzusehen seien. HUG stellt die Frage, wer den Verlauf der Kennlinien und die Dosisleistung dokumentieren muss und wünscht diesbezüglich eine Präzisierung.
Kanton VD und IRA sind der Meinung, dass der Nutzen von Schutzmitteln gemäss Art. 24 nur für das Personal und für Dritte, nicht jedoch für die Patienten gegeben sie. Somit sollten die Vorschriften für deren Einsatz beim Personal/Dritten und bei Patienten unterschiedlich geregelt werden. E.SCHWEIZER hält eine lückenlose Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Schutzmittel für sehr schwierig und zeitaufwändig. Es soll daher eine visuelle Kontrolle durch die Fachfirma anlässlich der Konstanzprüfung stattfinden und nur im Bedarfsfall eine Prüfung mittels Exposition des Schutzmittels durchgeführt werden. POLYMED wünscht eine einheitliche und klar definiert Prüfung, indem das BAG Prüfformulare zur Verfügung stellt, welche im Anlagebuch abgelegt werden müssen. Aus Sicht von SGSMP gilt es zu klären, ob ein Verweis auf die Produktesicherheit nützlich wäre.
Kanton VD und IRA erachten einen Sicherheitsabstand von 2 m für das Personal und Dritte von der Röntgenröhre bzw. vom Streustrahlungszentrum nur für intra-orale Röntgenaufnahmen und von Röntgenaufnahmen des Thorax und der Extremitäten als sinnvoll. Art. 25 solle daher auf diese spezifischen Anwendungen eingeschränkt werden.
5. Abschnitt: Qualitätssicherung, Prüfung, Wartung
HUG fordert, dass die Abnahme-, Zustands- und Konstanzprüfung für alle Röntgensysteme im Hochdosisbereich gemeinsam durch die Fachfirma und die Medizinphysikerin bzw. den Medizinphysiker durchgeführt werden muss, und nicht nur für die Röntgentherapieanlagen, wie in Art. 28- 30 definiert. Gemäss POLYMED muss die Abnahme- und Konstanzprüfung einheitlich durchgeführt werden und klar definiert sein. Das BAG solle entsprechende Prüfformulare zur Verfügung stellen. Hirslanden würde es begrüssen, wenn in einem Merkblatt alle Situationen zusammengefasst wären, welche eine teilweise oder vollständige Zustandsprüfung des Röntgensystems nach sich ziehen. Falls für ein intraorales Röntgensystem nur IT-Komponenten ersetzt werden müssen, reicht eine anschliessende Konstanzprüfung aus Sicht von SVDH aus.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
6 Organisationen (E.SCHWEIZER, LUMEDI, POLYMED, PRAXISE, RAYMED, SRB) fordern, dass auf eine Nachrüstung von Röntgensystemen für Aufnahmen im mittleren und Hochdosisbereich, welche ab dem 1. Januar 2008 erstinstalliert wurden, mit einer Belichtungsautomatik gemäss Art. 34 Abs. 4 verzichtet wird. Dies wird dadurch begründet, dass eine Nachrüstung sehr aufwändig, teuer und teilweise nicht möglich sei, da die Komponenten beim Hersteller nicht mehr verfügbar und das Wissen zur Installation und Inbetriebnahme bei der Fachfirma fehle. E.SCHWEIZER kritisiert, dass der Begriff Erstinstallation unklar sei und fragt sich, was bei einem Umzug bzw. Praxiszusammenschluss geschieht. TR schlägt vor, die Frist der Erstinstallation vom 1. Januar 2008 auf den 1. Januar 2015 anzupassen.
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