Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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Aus- und Weiterbildung

6 Organisationen (PH CH, UMS, SVA, SVBG, SSO, CHIROSUISSE) erachten die Einführung der obligatorischen regelmässigen Weiterbildung als sinnvoll, sind jedoch teilweise mit den vorgeschlagenen Periodizitäten (alle 3 resp. 5 Jahre) nicht einverstanden. Die obligatorische Weiterbildung wird von einer Organisation (SIWF) strikt abgelehnt und 2 Organisationen (H+, PKS) stellen diese in Frage.

5.2 Stellungnahmen im Einzelnen

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Die Einteilung in Expositionssituationen (Art. 1) wird von Kanton SZ und 4 Organisationen (PH CH, ONCOSUISSE, KL CH, LLS) explizit begrüsst. 14 Kantone (AI, AR, BL, BS, BE, GL, SG, SH, SO, SG, TG, TI UR, ZG), 4 Konferenzen (KVU, GDK, VKCS, RK MZF) und FKS finden die Einteilung verwirrend, da sie nicht mit dem gewohnten Gebrauch der Begriffe "geplant" und "bestehend" übereinstimmen. Es wird vorgeschlagen, andere Begriffe zu verwenden.

Die Aufnahme von natürlichen Strahlenquellen in den Geltungsbereich (Art. 1) wird von 12 Kantonen (SH, GL, SG, ZH, AI, AR, SH, GL, SG, BS, UR, OW) und 2 Konferenzen begrüsst (KVU, RK MZF). Von 4 Organisationen (SBmV, Infra, SGV, FSKB) hingegen wird gefordert, dass natürliche Strahlenquellen vom Geltungsbereich ausgenommen werden.

12 Kantone (BE, SO, AI, GL, AR, SG, BL, BS, SH, UR, TI, VD), 3 Konferenzen (KKPKS, KVU, RK MZF), 16 Organisationen (AEFU, GREENPEACE, SES, GPS, PSR-IPPNW, SVMTRA, SVMTT, Medi, BGS, FKS, SGNM, IRA, ECONS, HEV, VSMR, SWISSNUCLEAR) und eine Privatperson machen Ergänzungs- und Verbesserungsvorschläge zu den Definitionen in Art. 2. Es werden auch Abgrenzungsfragen gestellt, z.B. zwischen Störfall und Notfall oder zwischen beruflich strahlenexponierten Personen, öffentlichen Ereignisdiensten und verpflichteten Personen (BE, ZH, SO). Diese Abgrenzungen sind auch wichtig in Bezug auf die Anwendbarkeit von Dosisgrenzwerten oder Referenzwerten für diese Personengruppen. 8 Kantone (ZH, SH, BS, UR, SZ, SO, BE, TI), RK MZF und FKS kritisieren, dass sowohl im Gesetz als auch in den Verordnungen eine Definition des Begriffs "erhöhte Radioaktivität" fehlt.

2. Kapitel: Grundsätze des Strahlenschutzes

Die Aufhebung der Grenze, unter welcher es keine Rechtfertigung braucht (Art. 3), wird von 4 Organisationen (SVMTRA, SVMTT, Medi, BGS) begrüsst und von 2 Organisationen (FS, CERN) abgelehnt. 4 Kantone (AI, AR, GL, SG), KVU, 5 Organisationen (SGNM, KSGR, CP, HEV, U-KNUKBE) und eine Privatperson fordern Präzisierungen des Artikels.

9 Kantone (BL, BS, ZH, SH, UR, SO, GL, SH, SG), 2 Konferenzen (KVU, RK MZF) und FS sind der Ansicht, das Optimierungsgebot (Art. 4) solle sich nicht nur auf die Strahlungsrisiken beschränken sondern allgemein zur Systemsicherheit beitragen. Zudem fordern 5 Organisationen (FS, SWISSNUCLEAR, SGSMP, IRA, KSGR) eine konsequentere Umsetzung des ALARA1-Prinzips, insbesondere solle nur so weit als vernünftigerweise möglich, respektive wirtschaftlich tragbar, optimiert werden. CERN beantragt ausserdem die Einführung eines de minimis Wertes.

1 As Low As Reasonably Achievable

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