Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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5 Kantone (BE, BL, BS, SG, SO) bemängeln, dass Dosisgrenzwerte (Art. 5) und Referenzwerte (Art. 6) unklar definiert oder die Massnahmen unklar seien (GL, UR, SH, SG, KVU). Die Einführung von Referenzwerten wird von einigen begrüsst, sie sollen jedoch nur für bestehende Expositionssituationen gelten (AG, ZH), resp. soll differenzierter zwischen bestehenden Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen unterschieden werden (AI, AR, BL, BE, BS, GL, SG, SH, SO, UR, KVU, VKCS). 2 Kantone (BE, SO) und KKPKS werfen auch die Frage auf, wie verbindlich die Referenzwerte sind bzw. 2 Kantone (VD, ZH), inwiefern diese nicht gegen das ALARA-Prinzip verstossen. TRAS lehnt die Einführung von Referenzwerten ab und verlangt die Streichung von Art. 6.

Umweltverbände (GREENPEACE, AEFU, PSR-IPPNW, SES) und die Grünen (GPS) fordern, dass die Kriterien für den Übergang von Notfall-Expositionssituation zur bestehenden Expositionssituation schon in der StSV festgelegt werden und nicht post festum vom Bundesrat.

Kanton VS und 3 Organisationen (SGSMP, FS, SWISSNUCLEAR) wünschen für die Dosisrichtwerte (Art. 7) eine Präzisierung. Zudem fordern 10 Kantone (BL, BS, SH, UR, SO, AG, ZH, AI, AR, SG), 2 Konferenzen (KVU, RK MZF) und FKS, dass Massnahmen schon zu ergreifen sind, wenn die Dosisrichtwerte überschritten werden können und nicht erst, wenn die Dosisrichtwerte überschritten sind. Für 2 Organisationen (SGNM, UKNUKBE) wiederum geht die Regulierungsdichte damit zu weit.

CENTREPATRONAL begrüsst die Einführung des risikobasierten Ansatzes (Art. 8). 5 Kantone (SH, SO, BS, UR, BL), RK MZF und 2 Organisationen (FKS, TRAS) bezweifeln, dass eine gesetzliche Grundlage besteht, um den risikobasierten Ansatz einzuführen. 6 Kantone (AI, AR, GL, SH, SG, ZH) und KVU erachten den Risikobegriff wird als unklar, und 4 Kantone (SH, BL, UR, SO), RK MZF, SGNM und eine Privatperson beantragen die Streichung des Artikels.

2. Titel: Aus- und Weiterbildung

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Notfallorganisation und verpflichtete Personen

5 Kantone (BL, BS, SH, SZ, UR) und eine Konferenz (RK MZF) begrüssen es, dass alle relevanten Personengruppen explizit benannt werden, insbesondere Polizei, Feuerwehr und sanitätsdienstliches Rettungswesen. Sie wünschen eine richtige Zuordnung dieser verpflichteten Personen in Anhang 5 der Ausbildungsverordnung. 2 Kantone (BE, SO) und eine Konferenz (KKPKS) bemerken, es sei unklar, wer nach Art. 9 Abs. 1 Bst. e ausgebildet werden soll. Sie wünschen, dass die betroffenen Personengruppen an einer einzigen Stelle gesamthaft und widerspruchsfrei aufgelistet werden. FKS empfindet die Ausbildung und Instruktion von verpflichteten Personen als nicht klar definiert und wünscht eine Präzisierung. Kanton SO und FKS erwähnen, dass die Feuerwehren keiner bundesweiten, allgemeinen Dienstpflicht unterstehen. Somit können sie nicht gemäss dem Art. 154 durch den Bund verpflichtet werden. 2 Kantone (BE, SO) und eine Konferenz (KKPKS) wünschen eine konsequente Trennung von Berufspersonal und Interventionsdiensten. Sie wünschen eine bessere Definition der Personengruppen „Verpflichtete Personen und Bevölkerungsschutz“. Kanton BE schlägt vor, für strategische Fragen zur Aus- und Weiterbildung im Bereich der Feuerwehren die FKS einzubeziehen und Anerkennungspflicht, Dauer/Umfang, Inhalt und Intervalle einvernehmlich zu regeln. 3 Kantone (GL, SG, SH) und KVU schlagen vor, dass bei der Aus- und Weiterbildung die Kommissionen KNS und KSR beratend beigezogen werden sollten. Die Kommissionen KNS und KSR sollten sich gegenüber dem EDI zu Ausnahmen von der Weiterbil-

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