Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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2 Kantone (SO, SZ) schlagen vor, Art. 18 Abs. 2 ersatzlos zu streichen, weil Instruktionen von verpflichteten Personen situationsbedingt seien und somit nicht im Voraus bestimmt werden können.
2 Organisationen (SGNM, UKNUKBE) und eine Privatperson empfinden, dass Art. 19 Abs. 2 Bst. a – h keine wesentliche Präzisierung bringe, es sei insuffizient, wenn neue Berufsgruppen etabliert werden.
Kanton VD und IRA wünschen eine Präzisierung der Formulierung "Ärztinnen und Ärzte, die therapeutische oder diagnostische medizinische Anwendungen mit Strahlenquellen durchführen". Kanton VD und 5 Organisationen (BGS, IRA, Medi, SVMTRA, SVMTT) erwähnen, dass es keine Unterschiede gebe bei den Fachleuten für medizinisch-technische Radiologie. Sie wünschen, dass die beiden Berufsabschlüsse zusammen aufgeführt und mit „Fachleute für medizinisch-technische Radiologie HF oder FH“ bezeichnet werden. UMS möchte, dass die neu geforderte Zusatzausbildung für in der Nuklearmedizin tätigen MTRA gestrichen werden. Diese Kompetenzen müssen Teil der MTRA-Ausbildung sein.
Hirslanden erwähnt, dass es keine Ausbildung zum Medizinphysiker gibt. Sie wünschen eine Anpassung von Art. 19 Abs. 3 Bst. c: "Medizinphysiker mit einer entsprechenden Anerkennung durch das BAG", anstatt "Medizinphysiker mit einer entsprechenden Ausbildung". SGSMP ist der Ansicht, dass der Medizinphysiker gemäss der aktuellen Vorlage nicht mehr zu den Personen gehört, die für den Strahlenschutz am Patienten verantwortlich sind, sondern zu "weitere Personen" und wünscht eine Definition des Begriffs "Strahlenschutz am Patienten" in der Radio-Onkologie, wenn z.B. die "individuelle dosimetrische Therapieplanung" (Art. 43 Abs. 2) unter der Verantwortung des Medizinphysikers (Art. 15 und 18 BeV) liegt.
2 Organisationen (SDH, SVMTT) wünschen, dass Dentalhygieniker auch den Sachverstand erwerben können.
SVMTT wünscht, dass der Beruf der Operationstechnik in Bezug auf die Aus- und Weiterbildungen im Strahlenschutz vermehrt einbezogen wird. Es soll bereits im Studium das nötige Wissen angeeignet und damit der Lehrplan entsprechend ergänzt werden.
CERN will, dass sowohl das ENSI als auch das BAG die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung im Bereich Gewerbe, Lehre und Forschung festlegen.
3. Titel: Geplante Expositionssituationen
1. Kapitel: Bewilligungen
1. Abschnitt: Bewilligungspflicht
Mehrere Kantone und Organisationen haben sich zu den neuen Bewilligungspflichten in Art. 21 geäussert. Generell gegen neue Bewilligungspflichten spricht sich nur eine Organisation (SGV) aus: Bei einer Erhöhung des Schutzniveaus müsse klar nachgewiesen werden, dass ein konkreter Nachbesserungsbedarf bestehe. Ein Kanton (SO) stellt zu diesem Kapitel allgemein die Frage, ob mit dem Erlass eine genügende Grundlage geschaffen werde, damit z.B. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern wirksam verboten werden könne, lediglich mit einer "pro-forma Verantwortlichkeit" eines Zahnarztes ein Röntgengerät zu betreiben. SO fordert, dass diese Frage auf Bundesebene abschliessend geklärt werde.
5 Kantone (GL, SH, TG, ZH, SG) und KVU begrüssen die neue Bewilligungspflicht für Betriebe, die Umgang mit Abfällen, Reststoffen oder Materialien zur Wiederverwertung haben, welche herren-
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