Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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welcher Personenkreis hier gemeint ist. 4 Organisationen (BGS, Medi, SVMTRA, SVMTT) erwähnen, dass Art. 9 Abs. 3 bestimmt, dass beim Umgang mit ionisierender Strahlung mit geringem Gefährdungspotenzial Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht erlassen werden können. Der Begriff „gering“ sei zu unbestimmt und sie wünschen eine Spezifizierung. Kanton SO gibt zur Kenntnis, dass die Verwendung des Begriffs der Medizinalberuf nicht den Vorgaben des MedBG entspreche.
7 Organisationen (BGS, H+, Hirslanden, Medi, PKS, SVMTRA, SGR) regen an, dass anstelle des fehlerhaften Begriffes "Weiterbildung" der Begriff "Fortbildung" benutzt werden soll. 2 Organisationen (SGNM, UKNUKBE) wünschen, dass die Begriffe an das MedBG angelehnt werden. Eine weitere Vermischung der Begriffe werde abgelehnt. 4 Organisationen (FMH, SGNM, SGR, SSO) schlagen eine Präzisierung der Fortbildungsart vor. E-Learning-Module mit Selbst-Assessment, Multiple-Choice-Fragen, Konferenzen, Seminare und Praktika zum Thema Strahlenschutz sollten auch als Möglichkeit der Fortbildung zugelassen sein. GST schlägt ein System mit Bildungspunkten vor. SWISSMEM schlägt vor, dass die periodischen Weiterbildungen in der Industrie, wie vorgesehen, von diesen selber durchgeführt werden. Von der Möglichkeit, dass eine Anerkennung dieser Weiterbildungen vorgeschrieben werden kann, sei abzusehen.
4 Organisationen (H+, PKS, UKNUKBE, SGR) wünschen zusätzlich zum „eidgenössischen Aus- und Weiterbildungsnachweis“ die Ergänzung von „eidgenössisch anerkannt“, um die im Ausland ausgebildeten Mitarbeitenden nicht auszuschliessen.
3 Organisationen (BGS, Medi, SVMTRA) regen an, dass die Aus- und Weiterbildungsdatenbank auch für die Fortbildung zu führen sei. Zudem besteht das Anliegen, das Erfassungstool für die Ausbildungsinstitutionen möglichst einfach und übersichtlich zu gestalten. 5 Organisationen (FMH, LUKS, SGNM, SGR, UKNUKBE) lehnen die Einführung der Weiterbildungsdatenbank ab, weil diese als zu aufwendig und kostspielig angesehen wird. Sie schlagen vor, dass die notwendigen Daten von den einzelnen radiologischen Instituten selber dokumentiert werden, und dass das BAG das Recht hat, stichprobenartig Kontrollen durchzuführen. Alternativ sei die Fortbildungsplattform des SIWF zu benutzen. 5 Kantone (AI, SG, SH, TI, ZH) und KVU wünschen, dass die zuständigen kantonalen Stellen Zugang zu allen Daten erhalten. SGSMP wünscht eine Präzisierung, welche Dokumente wie lange und in welcher Form aufbewahrt werden sollen. SWISSNUCLEAR schlägt vor, dass auch die betroffenen Personen das Recht auf Einsicht ihrer Daten erhalten. 2 Kantone (SG, ZH) und 2 Organisationen (CLRP, KVU) und eine Privatperson empfinden die genannte Aufbewahrungspflicht von Daten während 100 Jahren als willkürlich. Kanton VD und IRA schlagen eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren, bzw. 2 Organisationen (LUKS, SGNM) 30 Jahren vor, analog zu Patientenakten.
2. Kapitel: Regelungsinhalte
7 Organisationen (FMH, H+, LUKS, PKS, SGNM, SGR, UKNUKBE) wünschen, dass die Regelungsinhalte für die obligatorische Fortbildung in Absprache mit den einzelnen Fachgesellschaften festgelegt werden. UMS hält die vorgeschlagenen Regelungen zur Entwicklung von Kompetenzen, wie sie in der Ausbildungsverordnung vorgesehen werden, für zu detailliert und kompliziert. SGNM hält Fortbildungsinhalte für obsolet, wenn diese nicht bereits definiert wurden.
2 Organisationen (IBH, FHNW / IEBau) erachten es für unnötig, Ausbildungslehrgänge, die von einer Anerkennungsbehörde angeboten werden, durch eine andere Anerkennungsbehörde anerkennen zu lassen (Art. 17 Abs. 3).
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