Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten

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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem

2030 gegenüber 1990 einzugehen. Auf nationaler Ebene strebt er eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens 30 Prozent an. Die für die Erreichung des Ge- samtziels zusätzlich notwendige Reduktionsleistung kann die Schweiz durch Redukti- onsmassnahmen im Ausland erbringen.

1.3 Klima- und Energiepolitik nach 2020: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem

Vor dem Hintergrund des laufenden Umbaus des Energiesystems erhöhte sich auch die Zahl parlamentarischer Vorstösse und Volksinitiativen zu diesem Thema deutlich. Dabei haben in den letzten Jahren insbesondere die Anliegen, Lenkungssteuern oder -abgaben zur Erreichung von klima- und energiepolitischen Zielen einzusetzen, wieder zugenom- men. Von Bedeutung sind unter anderem die Motion Studer (06.3190) «Ökologische Steuerreform» aus dem Jahr 2006, die Volksinitiative «Für eine nachhaltige und res- sourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» vom 6. September 2012 und die im Dezember 2012 eingereichte Volksinitiative «Energie- statt Mehrwertsteuer» der Grün- liberalen Partei (GLP).

Mit seinen Arbeiten nimmt der Bundesrat die in den politischen Prozess eingebrachten Anliegen auf. Er hat im September 2013 entschieden, im Rahmen der Energiestrategie 2050 ein Klima- und Energielenkungssystem als zweite Phase zu konzipieren. Dabei soll ein schrittweise einzuführendes Lenkungssystem mit Klima- und Stromabgaben das heutige Fördersystem ab 2021 ablösen. Zum Fördersystem gehören heute hauptsächlich das aufgrund einer Teilzweckbindung der CO -Abgabe auf Brennstoffen mitfinanzier-

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te Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen und die aus den Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (nachstehend: Netzzuschlag)3 finanzierte kostendeckende Einspeisevergütung (nachstehend: KEV).

Der Grundsatz der Lenkungsabgaben soll in der Verfassung verankert werden, wobei sich die Strom- und Klimaabgaben an den jeweiligen Energie- und Klimazielen des Bun- des orientieren. Mit dieser Verankerung auf Verfassungsstufe wird der notwendige Um- bau zu einer emissionsarmen, ressourceneffizienten Gesellschaft vorangetrieben. Der Einsatz dieses Lenkungssystems erlaubt dabei das Erreichen der energie- und klimapoli- tischen Ziele zu geringeren volkswirtschaftlichen Kosten als das bisherige Fördersystem.

Im Herbst 2012 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), mögliche Varianten eines Klima- und Energielenkungssystems auszuarbeiten. Ein zweistufiges Vorgehen mit einer öffentlichen Konsultation Ende 2013 erlaubte es, die grundsätzliche Stossrichtung für das zukünftige Lenkungssystem bereits früh und unter Einbezug der interessierten Kreise zu diskutieren. Gestützt auf die Konsultationsergeb- nisse erteilte der Bundesrat dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidge- nössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 21. Mai 2014 den Auftrag, eine Vernehmlassungsvorlage für die Einführung eines Kli- ma- und Energielenkungssystems mit Verankerung auf Verfassungsstufe auszuarbeiten. Im vorliegenden erläuternden Bericht wird der Entwurf dieser Verfassungsbestimmung dargelegt. Ebenfalls wird eine mögliche Umsetzung für die erste Periode 2021 bis 2030 präsentiert. Die Eckpunkte der beantragten Vorlage basieren auf den Ergebnissen der Konsultation im Jahr 2013 und weiteren zwischenzeitlich durchgeführten Detailabklä- rungen. Nach einer Annahme der Verfassungsgrundlage durch Volk und Stände sollen die Details eines Lenkungssystems auf der Gesetzesebene geregelt werden.

3 Art. 15b Energiegesetz; Terminus gemäss Energiestrategie 2050: Netzzuschlag.