Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten

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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem

Verortung in der Bundesverfassung

Artikel 131a kommt im 3. Kapitel Finanzordnung zu liegen und schliesst an Artikel 131 zu den besonderen Verbrauchssteuern (Tabak, Alkohol, Erdöl usw.) an.

Verhältnis zu anderen Verfassungsartikeln

Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung 131a steht in Bezug zu vier Verfassungs- artikeln: Artikel 74 (Umweltschutz), Artikel 85 (Schwerverkehrsabgabe), Artikel 89 (Energiepolitik) und Artikel 134 (Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung). Artikel 74 zum Umweltschutz wurde in diesem Kapitel bereits angesprochen, auf Arti- kel 85 zur Schwerverkehrsabgabe wird in den nachfolgenden Kapiteln (vgl. Ziff. 3 und 5.2) eingegangen, während Artikel 89 zur Energie im nächsten Abschnitt zur Sprache kommt.

Artikel 134 regelt den Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung in Bezug auf die Mehrwertsteuer, besondere Verbrauchssteuern (Tabak, Alkohol, Brenn- und Treibstoffe [Art. 131 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 BV] usw.), die Stempelsteuer und die Verrechnungssteuer. Die Aufzählung in Artikel 134 BV wird bewusst nicht mit den neu- en Klima- und Stromabgaben des Bundes (Art. 131a BV) erweitert. So können die Kan- tone und Gemeinden weiterhin Stromabgaben einführen beziehungsweise bisherige Konzepte weiterführen. Nicht eingeführt werden können hingegen kantonale Abgaben auf Brenn- und Treibstoffen.

Artikel 89 : Energiepolitik

Dieser Artikel hält die Grundsätze der Energiepolitik und die Regeln hinsichtlich der Zuständigkeiten und der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen fest. Er fördert insbesondere einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. Nach Absatz 4 sind für Massnahmen in Bezug auf den Energieverbrauch in Gebäuden in erster Linie die Kanto- ne zuständig. Der Bund hat aber eine sogenannt subsidiäre Kompetenz.

In der energiepolitischen Debatte wird regelmässig die Frage der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen und einer Kompetenzübertragung an den Bund aufge- worfen. Die Argumente dafür sind folgende: Die Kompetenzverteilung insbesondere im Bereich der Gebäude ist in Artikel 89 BV unklar geregelt, wie sich erst kürzlich bei der Er- arbeitung der Vorlage zum ersten Massnahmenpaket ES 2050 wieder gezeigt hat. Heute sind die Regelungen und Vorschriften in Gebäudebereich teils heterogen. Dies ist für die Erreichung der Energieeffizienzziele unbefriedigend und erschwert die Tätigkeiten der Wirtschaft und Bauindustrie. Deshalb gibt es Stimmen, die eine moderate Kompetenz- übertragung an den Bund für sinnvoll halten.

Damit stellt sich die Frage, ob nicht parallel zu den Verfassungsänderungen für die Len- kungsabgabe auch Artikel 89 BV revidiert werden sollte. Es ginge dabei nicht um ei- ne allgemeine und vollständige Kompetenzübertragung von den Kantonen zum Bund, sondern lediglich um die Übertragung einer begrenzten Grundsatzgesetzgebungskom- petenz, die auch die Gebäude einschlösse. Auf diese Weise könnte der Bund Normen erlassen oder eine Harmonisierung vornehmen, jedoch nur bei besonderem Bedarf.

Die Frage dieser allfälligen Kompetenzübertragung stellt sich aber nicht im Rahmen die- ser Vorlage, sondern käme bei der späteren Vernehmlassung zur Sprache.