Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten

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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem

2 Handlungsbedarf

2.1 Die beantragte Neuregelung

Der vorgeschlagene Verfassungsartikel bildet die Grundlage, um in der Klima- und Ener- giepolitik von einem Förder- zu einem Lenkungssystem überzugehen. Das Lenkungssys- tem dient der Erreichung der Klima- und Energieziele des Bundesrates für die Zeit nach 2020 und ermöglicht den klimaschonenden, schrittweisen Ausstieg aus der Atomener- gie. Die Klimaabgabe soll auf Brenn- und eventuell auch Treibstoffen, die Stromabga- be auf elektrischer Energie erhoben werden können. Diese beiden Abgaben sollen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen und zum sparsamen und effizienten Ener- gieverbrauch beigetragen. Die Klimaabgabe soll die heutige CO -Abgabe auf Brenn-

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stoffen mit ihren Teilzweckbindungen ersetzen, die Stromabgabe den Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Finanzierung u.a. der kostendecken- den Einspeisevergütung (KEV). Für Unternehmen, die durch die Erhebung der Abga- ben unzumutbar belastet würden, werden wie heute Erleichterungen oder Ausnahmen vorgesehen. Es geht namentlich um energie- und treibhausgasintensive Unternehmen, deren internationale Wettbewerbsfähigkeit durch die Abgaben erheblich beeinträchtigt würde.

Das Lenkungssystem soll haushaltsneutral ausgestaltet werden, d.h. die öffentliche Hand soll über gleich viele finanzielle Mittel verfügen wie ohne Klima- und Stromabgaben. Auch die Belastung der Haushalte und Unternehmen soll insgesamt nicht ansteigen. Die Erträge der Lenkungsabgaben werden entsprechend an Haushalte und Unternehmen rückverteilt. Insbesondere können sie bei der Entrichtung anderer Bundessteuern oder an den Sozialversicherungsbeiträgen angerechnet werden. Bei konstant hohen Erträgen ist langfristig denkbar, die Abgaben auch proportional zum Steuerbetrag oder den Sozi- alversicherungsbeiträgen anzurechnen.

In einer Übergangszeit soll die Möglichkeit bestehen, die Erträge der Klima- und Strom- abgaben für die bisherigen Förderzwecke befristet zu verwenden. Die mit den Teilzweck- bindungen der aktuellen CO -Abgabe finanzierten Förderungen sollen ab 2021 schritt-

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weise abgebaut werden und im Jahr 2025 auslaufen. Dies betrifft das Gebäudeprogramm und die Einlagen in den Technologiefonds. Die aus dem gegenwärtigen Netzzuschlag finanzierten Fördermassnahmen (kostendeckende Einspeisevergütung, Einmalvergütun- gen für kleine Photovoltaik-Anlagen, wettbewerbliche Ausschreibungen, Risikogaran- tien für Geothermieprojekte sowie Gewässersanierungsmassnahmen) werden ebenfalls abgebaut. Förderzusagen für Neuanlagen sollen spätestens bis Ende 2030 gesprochen werden dürfen und sind auf eine Laufzeit bis am 31. Dezember 2045 zu beschränken. Darüberhinausgehende oder andere Fördermassnahmen sollen nicht aus den Erträgen der Klima- und Stromabgaben finanziert werden dürfen. Dadurch wird gewährleistet, dass ohne neuerliche Verfassungsänderung aus den Erträgen dieser Abgaben keine neu- en Teilzweckbindungen eingeführt werden.

2.2 Weshalb vom Fördern zum Lenken im Klima- und Energiebereich

Die vorgesehenen Förder- und regulatorischen Massnahmen im Rahmen des ers- ten Massnahmenpakets der ES 2050 können bereits in der kurzen Frist eine Wirkung entfalten, da sie vergleichsweise schnell umsetzbar sind. Mittel- bis langfristig weisen Lenkungsabgaben als marktwirtschaftliche Instrumente jedoch im Vergleich zu Förder-