Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten

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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem

Die Grundlage für die bestehenden Lenkungsabgaben bildet Artikel 74 BV zum Umwelt- schutz. Nach Absatz 2 sorgt der Bund dafür, dass schädliche oder lästige Einwirkungen vermieden werden und dass die Kosten für die Vermeidung oder Beseitigung die Verur- sacher tragen (Vorsorge- und Verursacherprinzip). Gestützt auf diesen Artikel kann der Bund Lenkungsabgaben einführen, die ein umweltfreundliches Verhalten der Unterneh- men und der Haushalte fördern (Aubert/Mahon 2003: 594).

Der neue Verfassungsartikel soll die CO –Abgabe auf Brennstoffen ablösen. Würde er

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nicht angenommen, wären jedoch weder diese noch andere auf den bisherigen Rechts- grundlagen bestehende Lenkungsabgaben infrage gestellt. Dies gilt auch für den gegen- wärtigen Netzzuschlag, der die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) finanziert.

Wozu braucht es einen neuen Verfassungsartikel

Ohne die neue Verfassungsbestimmung 131a wird das Klima- und Energielenkungssys- tem nicht vollständig umgesetzt. Nur diese Bestimmung schafft klare Voraussetzungen für den Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem, indem sie bestehende Zweckbin- dungen befristet und die Schaffung neuer Fördertatbestände durch Verwendung der Klima- und Stromabgabenerträge ausschliesst.

Das durch Artikel 131a eingeführte Lenkungssystem besteht aus Lenkungsabgaben deren Bemessungsgrundlagen sowohl im klima- als auch energiepolitischen Bereich potenziell breit sind. Der Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem ist mit einem Paradigmenwechsel beim gegenwärtigen Steuersystem verbunden: Erhebung einer Ab- gabe nicht im Hinblick auf Steuereinnahmen, sondern um Haushalte und Unternehmen zu einem umweltfreundlicheren Verhalten anzuhalten. Ein solcher Wechsel wird am bes- ten in der Verfassung verankert, damit er durch die Annahme der Mehrheit von Volk und Ständen ausreichend legitimiert ist. Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung lässt dem Gesetzgeber ausserdem die nötige Flexibilität bei der Umsetzung des Lenkungs- systems (Wahl der Bemessungsgrundlagen, Höhe der Sätze, Rückverteilung der Erträge, flexibler Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem).

Bei der Vorkonsultation des Grundlagenberichts zum Übergang vom Förder- zum Len- kungssystem (EFV 2014) wiesen verschiedene Teilnehmer auf die Bedeutung einer Ver- ankerung des künftigen Lenkungssystems in der Verfassung hin. Dies hauptsächlich des- halb, weil es für einen solchen Wechsel die Zustimmung durch eine Mehrheit von Volk und Ständen brauche. Ein solches System müsse, obwohl es im Wesentlichen lenkender Natur sei, hinreichend legitimiert sein, da die Abgabenerträge langfristig vollständig rückverteilt werden. Dies ist umso wichtiger, als die Bemessungsgrundlage potenziell breit ist und die Abgabensätze schrittweise erhöht werden sollen.

Lenkungsabgaben mögen zwar aus Sicht der Internalisierung externer Effekte und des Verursacherprinzips, wie sie in der Verfassung in Artikel 74 bereits verankert sind, be- gründet sein; anders ist dies nach Ansicht einiger Konsultationsteilnehmer aber bei einer Lenkungsabgabe, die den Stromverbrauch reduzieren will. Diese müsse somit politisch und demokratisch breit legitimiert sein. Andere Teilnehmer wünschten einen Verfas- sungsartikel zur Verankerung des Grundsatzes der vollständigen Rückverteilung der Erträge an die Bevölkerung und die Wirtschaft, um künftige Teilzweckbindungen aus- zuschliessen. Eine Lenkungsabgabe soll einzig ein Lenkungs- und kein fiskalisches Ziel verfolgen.