Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 46 Seiten

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Zustimmung

Kantone:

FR (mit Vorbehalt), NE (mit Vorbehalt), TI, VD (mit Vorbehalt)

Parteien:

Verbände/interessierte Kreise:

AvenirSocial (mit Vorbehalt), VKM (mit Vorbehalt)

Der Kanton TI begrüsst die Bestimmung. 2 Kantone (FR, NE) sowie die VKM sind der Ansicht, dass die Formulierung «wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen» zu unbestimmt sei. Gemäss dem Kanton NE müsste zumindest eine Strafuntersuchung eröffnet worden sein. Der Kanton FR beantragt, dass für die willkürfreie Umsetzung und Auslegung entsprechende Weisungen zu erlassen seien.

Der Kanton VD fragt sich, weshalb die Aufzählung entgegen der üblichen Praxis und des erläuternden Berichts abschliessend sei.

AvenirSocial fordert, ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfe nicht auf blossen Annahmen oder unzutreffenden Gerüchten beruhen, sondern bedürfe der Eröffnung eines Strafverfahrens.

Der Kanton NE (ebenso VKM) beantragt, Artikel 3 dahingehend zu ergänzen, dass das SEM die zuständige Behörde für die Überprüfung sei. Die VKM schlägt vor, die Formulierung «service de renseignement prohibé» durch «espionnage» zu ersetzen (französische Fassung).

Es liegen keine Ablehnungen vor.

Keine Bemerkungen

Kantone:

AG, AI, AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH

Parteien:

CVP, EVP, FDP, GPS, JSVP, SVP

Verbände/interessierte Kreise:

ASO, Binational, camarada, cerebral, CSP, CP, C9FBA, DVLS, EKM, FER, HEKS, humanrights, Integration Handicap, Pink Cross, Sans-Papiers, SFH, SGB, SGV, SGV/USAM,

SKOS, SRK, SSV, SVBK, Travail.Suisse, Unia, UNHCR

Artikel 4 E-BüV

Art. 4 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 Bst. a, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. c BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber verstösst gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn sie oder er namentlich: a. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet; b. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt; c. Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Terrorismus öffentlich billigt oder dafür wirbt; oder d. öffentlich zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt.

2 Die Bewerberin oder der Bewerber gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr oder sein Aufenthalt in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss nach Absatz 1 führt.

3 Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, solange ein Eintrag im Strafregister des Bundes besteht, der für die zuständigen Einbürgerungsbehörden einsehbar ist. Ausnahmen sind bei bedingten Strafen und Übertretungen möglich; massgebend ist die Schwere der Straftat.