Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 46 Seiten
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Verbände/interessierte Kreise:
ASO, camarada, cerebral, CP, C9FBA, DVLS, FER, Pink Cross, SGB, SGV, SGV/USAM, SKOS, SRK, UNHCR
Artikel 6 E-BüV
Art. 6 Sprachnachweis
(Art. 12 Abs. 1 Bst. c, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. a BüG)
1Die Bewerberin oder der Bewerber muss in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen.
2Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
a. eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt;
b. in der Schweiz während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat;
c. in der Schweiz eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen hat;
d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.
3Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Absatz 2 Buchstabe d und bei der Ausgestaltung von kantonalen Sprachtests. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben betrauen.
Zustimmung
Kantone:
AG (mit Vorbehalt), AR (mit Vorbehalt), BE (mit Vorbehalt), BL (mit Vorbehalt), BS (mit Vorbehalt), FR (mit Vorbehalt), GE (mit Vorbehalt), GR (mit Vorbehalt), JU (mit Vorbehalt), LU (mit Vorbehalt), NE (mit Vorbehalt), NW (mit Vorbehalt), SH (mit Vorbehalt), SG, SO, TI (mit Vorbehalt), UR, VD (mit Vorbehalt), VS (mit Vorbehalt), ZG (mit Vorbehalt)
Parteien:
EVP, FDP (mit Vorbehalt), JSVP (mit Vorbehalt), SVP (mit Vorbehalt)
Verbände/interessierte Kreise:
ASO (mit Vorbehalt), Binational (mit Vorbehalt), camarada (mit Vorbehalt), cerebral (mit Vorbehalt), CP, CSP (mit Vorbehalt), C9FBA (mit Vorbehalt), EKM (mit Vorbehalt), FER (mit Vorbehalt), Pink Cross, SFH, Sans-Papiers (mit Vorbehalt), SGV/USAM, SSV (mit Vorbehalt), SVBK, Unia (mit Vorbehalt), VKM (mit Vorbehalt)
Allgemeine Bemerkungen
Die EPV erachtet die geforderten Sprachkompetenzen als Voraussetzung für eine gelungene Integration. Die SFH begrüsst die Harmonisierung der Sprachkompetenzen.
Der Kanton LU ist der Ansicht, dass das eher hoch angesetzte Referenzniveau vermehrt dazu führen werde, dass ein Abweichen von den Integrationskriterien geprüft werden müsse. Die entsprechenden Abklärungen seien sehr aufwendig und zeitintensiv.
Die ASO beantragt einen zusätzlichen Absatz: «Bei Bewerbern mit Wohnsitz im Ausland werden die Sprachkompetenzen unter dem Gesichtspunkt der engen Verbundenheit mit der Schweiz gemäss Artikel 11 beurteilt.»
cerebral macht geltend, Menschen mit cerebralen Bewegungsbehinderungen verfügen oft über eingeschränkte motorische Fähigkeiten. Das könne zum Beispiel zu erheblichen Sprachstörungen führen bzw. zur Unmöglichkeit, Sätze korrekt und verständlich auszusprechen. Die FER erachtet die Fähigkeit, sich in einer Landessprache ausdrücken zu können, wichtiger, als «Batterien» von Tests abzulegen.
Der Kanton SG führt aus, nach dem geltenden kantonalen Recht gelte das Referenzniveau B1 für die schriftliche und mündliche Sprachkompetenz.
Der Kanton BS regt bei den schriftlichen Sprachkompetenzen eine Feinunterscheidung an. Sinnvoll sei, das Referenzniveau A2.1 für den schriftlichen Ausdruck und A2.2 für das Lesen einzuführen.