Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 46 Seiten

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Der Kanton GE beantragt, dass die Situation von anerkannten Privatschulen und Schulen mit einem anderen Ausbildungsspektrum zu berücksichtigen sei. Er fordert, die Unterstützung der Kantone durch das SEM bei der Ausgestaltung des Sprachtests sei klarer zu definieren. Der Kanton JU ist der Ansicht, dass die administrativen Kosten für die Organisation der Kurse nicht den Kantonen zufallen dürfen. Der Kanton VS erwartet, dass das SEM im laufenden Jahr 2016 die notwendige Unterstützung für die Umsetzung der Sprachtests anbieten wird.

Ablehnung

Kantone:

Parteien:

GPS

Verbände/interessierte Kreise:

DVLS, SRK, Travail.Suisse

Die GPS ist der Ansicht, dass Sprachkenntnisse mehr über das Bildungsniveau aussagen als über das Stadium der Integration. Der DVLS ist der Ansicht, dass die vorliegende Regelung ein zusätzlicher Stolperstein für diejenigen darstelle, die in ihrem Heimatland nicht genügend lange die Schule besuchen konnten. Das SRK weist darauf hin, dass die Kantone bei der Überprüfung der Sprachkompetenz unterschiedlich vorgehen und auch unterschiedlich hohe Anforderungen stellen würden. Dies führe zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung von Einbürgerungswilligen. Travail.Suisse fordert, auf das Referenzniveau B1 sei zu verzichten. Stattdessen sei eine flexible Prüfung gemäss der beruflichen oder privaten Situation vorzusehen.

Keine Bemerkungen

Kantone:

GL, OW, SZ, TG, ZH

Parteien:

CVP

Verbände/interessierte Kreise:

AvenirSocial, HEKS, humanrights, Integration Handicap, SGB, SGV, SKOS, UNHCR

Artikel 7 E-BüV

Art. 7 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

(Art. 12 Abs. 1 Bst. d, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. a BüG)

1Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

2Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist.

3Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

Zustimmung

Kantone:

AG (mit Vorbehalt), BE (mit Vorbehalt), BL (mit Vorbehalt), BS (mit Vorbehalt), FR (mit Vorbehalt), NE (mit Vorbehalt), OW (mit Vorbehalt), SG (mit Vorbehalt), SO (mit Vorbehalt), UR (mit Vorbehalt), ZG (mit Vorbehalt), VS (mit Vorbehalt)

Parteien:

GPS (mit Vorbehalt), FDP (mit Vorbehalt)

Verbände/interessierte Kreise: